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Erfolgschancen bei Befreiung von elektronischer Abgabe der USt-VAM sind gering!

Anträge auf Befreiung von der elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VAM) haben nur geringe Aussicht auf Erfolg: Das FG Niedersachsen äußerte sich in mehreren Urteilen dahingehend, dass sich die Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen USt-VAM eindeutig aus dem Gesetz ergibt.

§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG verknüpft eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung mit Billigkeitserwägungen; die Vorschrift ist als eine einheitliche Ermessensvorschrift zu verstehen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von USt-VAM in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht verletzt.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger selbst weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin USt-VAM in Papierform abzugeben. Die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen.

Über Befreiungsanträge hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen zu entscheiden.

Im zugrundeliegenden Fall wurden Betriebsgrundstücke an verbundene Unternehmen vermietet und die Buchführung mit einem amerikanischen Journal erstellt. Der Antrag auf Abgabe in Papierform wurde damit begründet, dass die Buchhaltung ohne elektronische Hilfe erledigt werden kann und nicht über die erforderliche Hard- und Software verfügt.

Weder das Fehlen von Computern und Internetzugang, das Alter des Geschäftsführers oder generelle Sicherheitsbedenken gegen die Abgabe elektronischer Steueranmeldungen führen dazu, dass USt-VAM in Papierform erlaubt werden müssen. Denn nach § 150 Abs. 8 AO ist die Abgabe auf elektronischem Weg wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar, wenn

  • die Schaffung der technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder
  • der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Der Wortlaut stellt nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen ab, sondern ob die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Daher bildet allein das Fehlen der erforderlichen Technik keinen Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung von Voranmeldungen in elektronischer Form.

Unternehmer müssen sich die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel auf eigene Kosten beschaffen und können bei Abgabe in Papierform vom Staat nicht verlangen, dass dieser die mit der Erstellung der Steuererklärung verbundenen Kosten übernimmt. Daher handelt es sich bei der Verpflichtung, die Voranmeldung auf eigene Kosten in elektronischer Form abzugeben, um eine zulässige gesetzliche Regelung.

Hinweis: In der Praxis sind somit die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Befreiung von der elektronischen Abgabe von USt-VAM als gering einzustufen. Ähnlich äußert sich das FG Niedersachsen in zwei weiteren Urteilen (v. 09.11.2009 - 2 K 65/08 und v. 17.03.2009 - 5 K 303/08). Danach ergibt sich die Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen USt-VAM eindeutig aus dem Gesetz. Unspezifizierte Sicherheitsbedenken rechtfertigen ebenso wenig die Annahme eines Härtefalls wie der zumutbare Aufwand für die Nutzung des ELSTER-Verfahrens.

FG Niedersachsen, Urt. v. 20.10.2009 - 5 K 149/05, Rev. (BFH: XI R 33/09)

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.08.10