fotolia.de © Walter Luger

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Erstattungszinsen dürfen rückwirkend besteuert werden

Mit seinem Urteil vom 15.06.2010 hatte der BFH entschieden, dass vom Fiskus gezahlte Erstattungszinsen nicht mehr versteuert werden müssen, weil demgegenüber Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen haben, auch nicht absetzbar sind. Doch die Freude über diesen Urteilstenor währte nur kurz: Mit dem am 13.12.2010 verkündeten Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) wurde diese günstige Rechtsprechung wieder ausgehebelt: Erstattungszinsen gelten somit in allen offenen Fällen weiterhin als Kapitaleinnahmen und unterliegen der Abgeltungsteuer bzw. bis 2008 der tariflichen Einkommensteuer.

Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich lediglich um eine Klarstellung der vorherigen Verwaltungsauffassung, die das Vertrauen der Steuerpflichtigen nicht verletzt. Denn bis zur Entscheidung des BFH war es unstrittig, dass Erstattungszinsen versteuert werden müssen. Dadurch sollen Steuerzahler, die beispielsweise zu viel entrichtete Einkommensteuer-Vorauszahlungen nachträglich vom Finanzamt erstattet bekommen, nicht günstiger gestellt werden als diejenigen, die ihre Steuerrückzahlung vorzeitig erhalten und anschließend bei der Bank zinsbringend anlegen. In beiden Fällen sollen die Erträge besteuert werden, während Nachzahlungszinsen seit 1999 generell vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind. Dieses Abzugsverbot wird damit begründet, dass es sich insoweit um einen Kredit vom Fiskus handelt und private Schuldzinsen generell nicht zum Abzug zugelassen sind.

Das FG Münster hält diese gesetzliche Entscheidung grundsätzlich rechtsstaatlich für zulässig, auch wenn sie rückwirkend für alle offenen Fälle gilt und eine Ungleichbehandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen besteht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich zwar in Bezug auf den Anwendungszeitpunkt um eine grundsätzlich verbotene Rückwirkung, die aber in diesem konkreten Fall ausnahmsweise zulässig ist, da mit der Neufassung lediglich die vormals geltende Rechtslage wiederhergestellt worden ist.

Auch die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, beanstandet das FG nicht. Denn nimmt jemand für die sofortige Zahlung seiner Einkommensteuerschuld einen Bankkredit auf, kann er die Schuldzinsen ebenfalls nicht absetzen. Im Endergebnis führt die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, sondern ist Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.

Praxishinweis

Diese vom FG Münster bestätigte rückwirkende Gesetzesänderung bedeutet, dass Erstattungszinsen dem Finanzamt weiterhin über die Anlage KAP anzugeben sind, beispielsweise bei der anstehenden Einkommensteuererklärung für 2010. Da gegen das Urteil unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 Revision beim BFH eingelegt wurde, können entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Es ist zu vermuten, dass der BFH seine kurz zuvor geäußerte Ansicht erneut bekräftigen wird.

Die OFD Rheinland weist in diesem Zusammenhang auf die Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung für den Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer hin. Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer, da es nur um das Abzugsverbot in § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern geht. Im KStG wurde über das JStG 2010 keine Gesetzesänderung - insbesondere nicht in § 10 Nr. 2 KStG - vorgenommen. Nach einem Beschluss der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das BFH-Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen jedoch über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen. Das gilt auch für Erstattungszinsen. Somit bleibt die Regelung in R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR unverändert bestehen. Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nach § 4 Abs. 5b EStG werden nur die Nachzahlungszinsen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.

Sollten Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, wird keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gewährt.

FG Münster, Urt. v. 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E (Rev. BFH: VIII R 1/11)

OFD Rheinland, Kurzinfo Ertragsteuer v. 02.12.2010 - S 2741 - 1005 St 131 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 25.01.11