Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Firmenwagen: Wenn der Chef einen Fahrer stellt, wird zusätzlich Lohnsteuer fällig

Wenn der Arbeitgeber einem Angestellten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer überlässt, führt das regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil, für den Lohnsteuer fällig wird. Dies hat jetzt der BFH klargestellt. Die Höhe des zu versteuernden Betrags richtet sich dabei gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nach dem „üblichen Endpreis am Abgabeort" bezogen auf eine vergleichbare Leistung eines fremden Dritten.

Wenn der Arbeitgeber einem Angestellten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer überlässt, führt das regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil für den Lohnsteuer fällig wird. Das hat jetzt der BFH klargestellt. Die Höhe des zu versteuernden Betrags richtet sich dabei gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nach dem „üblichen Endpreis am Abgabeort" bezogen auf eine vergleichbare Leistung eines fremden Dritten.

Ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegt, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die diesbezüglich auch für den Werbungskostenabzug gelten. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist demnach der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dies entspricht dem Ort, an dem er seine dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat. Das ist im Regelfall die Betriebsstätte des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugeordnet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss der Arbeitnehmer diese Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuchen.

Ein geldwerter Vorteil liegt unabhängig davon vor, ob der Arbeitnehmer bereits auf dem Arbeitsweg im Fahrzeug Bürotätigkeiten ausübt oder ausüben könnte. Denn entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für dessen Angelegenheiten eine Dienstleistung zur Verfügung stellt, die für sich betrachtet einen Wert hat.

Eine solche Personalüberlassung betrifft nicht den unmittelbaren betrieblichen Bereich des Arbeitgebers. Denn dieser enthält Arbeitsmittel und Personal für den eigentlichen Arbeitsprozess. Die Beförderung des Arbeitnehmers ist nach BFH-Ansicht auch keine bloße nicht einkommensteuerbare Aufmerksamkeit, sondern grundsätzlich als Vorteil mit Entlohnungscharakter einkommensteuerpflichtig.

Tipp: Für eine unentgeltliche oder verbilligte, vom Arbeitgeber ermöglichte Sammelbeförderung von Beschäftigten greift eine Steuerbefreiung. Das gilt jedoch nur, wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Ansonsten stellt die Überlassung eines Fahrers einen geldwerten Vorteil mit Entlohnungscharakter dar.

Im Ergebnis führt die Gestellung eines Fahrers zu einem höheren Ansatz der Einkünfte des Angestellten aus nichtselbständiger Arbeit.
Zwar sind Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte beruflich veranlasst und berechtigen damit grundsätzlich zum Werbungskostenabzug. Aber Berufstätige können diese Aufwendungen nur im Rahmen der auf dem Arbeitsweg geltenden Höchstbeträge abziehen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind. Insoweit saldieren sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen nicht.

Die Höhe des geldwerten Vorteils ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Dabei ist der durch eine Fahrergestellung zusätzlich erlangte geldwerte Vorteil zu schätzen. Für diese Schätzung ist nach BFH-Auffassung allerdings der Listenpreis des gefahrenen Fahrzeugs nicht sachgerecht.

Demgegenüber bemisst sich nach BFH-Ansicht der Vorteil nach dem Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Dieser Wert kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen. Denn der Wert, den ein Beschäftigter erlangt, entspricht nicht unbedingt den Kosten, die der Arbeitgeber selbst dafür aufgewendet hat.

Praxishinweis

Nach früherer Rechtsprechung des BFH konnte ein Arbeitnehmer auch mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten nebeneinander zugeordnet sein. Diese Rechtsprechung wurde jedoch mittlerweile aufgegeben. Demnach kann jetzt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur noch an einem Ort liegen. Der Arbeitnehmer kann daher auch nur bezogen auf eine bestimmte Wegstrecke auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z.B. durch

  • Fahrgemeinschaften,
  • die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder
  • einen Wohnungsumzug in die Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte.

Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, ist anhand der Umstände des Einzelfalls der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hier stellen sich folgende Fragen:

  • Welcher Tätigkeitsstätte ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden?
  • Welche Tätigkeiten nimmt er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahr?
  • Welches konkrete Gewicht kommt dieser Tätigkeit zu?

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte in gewissen Abständen aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht immer aus. Denn der regelmäßigen Arbeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Unabhängig von der 1-%-Regelung kommt die 0,03-%-Regelung zur Anwendung, wenn das Kfz ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Für den geldwerten Vorteil aus der Personalüberlassung sind folgende Fragen zu klären:

  • Hat der Angestellte eine regelmäßige Arbeitsstätte? Wenn ja, wo befindet sich diese?
  • Wie oft hat er diese mit dem Dienstwagen aufgesucht?
  • Welcher Tätigkeitsstätte kommt eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten zu?
  • Welcher Betriebsstätte ist der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugeordnet worden?
  • Welches Gewicht kam den Tätigkeiten an den unterschiedlichen Arbeitsstätten im Einzelnen zu?

Tipp: Die 0,03-%-Regelung erfasst die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Sie kommt aber nicht zur Anwendung, wenn Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden.

BFH, Urt. v. 15.05.2013 - VI R 44/11
BFH, Urt. v. 28.03.2012 - VI R 48/11, BStBl 2012 II 926
BFH, Urt. v. 22.09.2010 - VI R 54/09, BStBl 2011 II 354
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.04.2011 - 4 K 1690/05

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.09.13