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Grobes Verschulden bei Erstellung der Steuererklärung durch Steuerberater

Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung, nachzufragen, entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Im Streitfall beantragte die Klägerin nachträglich die Berücksichtigung hoher Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung. Ihre Steuererklärung hatte sie durch einen Steuerberater erstellen lassen. Der BFH lehnte eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen ab.

Im Streitfall konnte offenbleiben, ob sich die Klägerin auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum in ihrer Person berufen kann. Die Klägerin muss sich vielmehr das Verschulden ihres steuerlichen Beraters im Streitfall zurechnen lassen. Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss nach Auffassung des BFH verlangt werden, dass sie den Inhalt der Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen. Der steuerliche Berater durfte zudem gerade bei einem steuerlichen Laien wie der Klägerin nicht ohne Nachfrage davon ausgehen, dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung der Klägerin keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorlagen. Vielmehr musste er die von ihm beratene Steuerpflichtige im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen waren. Denn ein Steuerberater hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Er darf sich insbesondere nicht - wie im Streitfall - darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen durch Dritte derart aufbereitet werden, dass Nachfragen beim Steuerpflichtigen selbst entbehrlich werden. Der steuerliche Berater handelte daher im Streitfall grob fahrlässig.

BFH , Urt. v. 03.12.2009 - VI R 58/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.03.10