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Hochwasserschäden: Wie der Fiskus jetzt hilft

Durch das Hochwasser im Juni 2013 sind beträchtliche Schäden entstanden. Den Geschädigten soll nun auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten geholfen werden. Hierzu wurden von den betroffenen Bundesländern - z.B. von den Finanzministerien Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen - Billigkeitsrichtlinien erlassen, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar von den Folgen der Katastrophe betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Unbürokratisch und schnell will zudem die Bundesregierung hochwassergeschädigten Betrieben helfen.

  1. Stundungen: Bis zum 30.09.2013 können Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird i.d.R. verzichtet.
  2. Vorauszahlungen: Anträge auf Stundung der nach dem 30.09.2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugsteuern wird i.d.R. allerdings nicht gewährt.
  3. Vollstreckung: Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenüber dem genannten Personenkreis bis zum 30.09.2013 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen. In den Fällen eines solchen Vollstreckungsaufschubs werden die zwischen dem 01.06.2013 und dem 30.09.2013 entstehenden Säumniszuschläge erlassen.
  4. Gebäudeschäden: Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30 % der Aufwendungen abgeschrieben werden.
  5. Wohneigentum: Bei eigengenutzten Wohnungen können die um eine eventuelle Wertsteigerung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
  6. Haushaltsgegenstände: Wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände beschädigt oder vernichtet, können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  7. Spenden: Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30.09.2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).
  8. Kurzarbeitergeld: Für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden, gibt es Kurzarbeitergeld. Gezahlt wird dieses, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.
  9. Kontakt: Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. teilweise in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer aufgrund wesentlicher Ertragsminderung sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.
  10. Belege: Sind unmittelbar durch das Naturereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen, sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.
  11. Ersatzbeschaffung: Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.
  12. Rücklage: Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter wird auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. -beschaffung die Bildung einer Rücklage zugelassen. Solche Ausnahmefälle können liegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen vor oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern.

Praxishinweis

Die Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Erhaltungsaufwand größeren Umfangs kann ein Vermieter oder Selbstständiger mit Einnahmenüberschussrechnung gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

Der Regierungsentwurf vom 24.06.2013 eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden sieht eine bis zum 31.12.2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind.

BayLfSt, Erlass v. 03.06.2012 - 37 - S-1915 - 009 - 19850/13
FinMin Sachsen, Erlass v. 04.06.2013 - 31 - S-1915-1/262-23279
FinMin Thüringen, Erlass v. 05.06.2013
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 14.06.2013 - IV-S-0336-00000-2013/002
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.06.2013, BR-Drs. 524/13

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 25.06.13