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Höhere Pauschalen bei beruflich bedingtem Umzug

Bei einem beruflich oder geschäftlich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden. Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als sie bei den Beschäftigten als Werbungskosten abziehbar wären.

Das BMF hat jetzt eine Anhebung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab Neujahr 2012 bekanntgegeben. Diese sind maßgebend bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.01.2012, auch wenn die Maßnahme bereits im Dezember 2011 begonnen haben sollte.

Folgende Pauschbeträge gelten für das laufende Jahr sowie für die anstehenden Steuererklärungen 2011:

Sonstige Umzugsauslagen

Für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Angehörige bei Beendigung des Umzugs:

  • ab dem 01.01.2011: 1.279 €
  • ab dem 01.08.2011: 1.283 €
  • ab dem 01.01.2012: 1.314 €

Für Ledige:

  • ab dem 01.01.2011: 640 €
  • ab dem 01.08.2011: 641 €
  • ab dem 01.01.2012: 657 €

Für jede weitere Person (nicht aber für den Ehegatten oder Lebenspartner/Lebensgefährten), etwa ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Pflegeeltern bei Gewährung von Unterkunft und Unterhalt, Hausangestellte sowie Personen, deren dauerhafter Hilfe es aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bedarf:

  • ab dem 01.01.2011: 282 €
  • ab dem 01.08.2011: 283 €
  • ab dem 01.01.2012: 289 €

Kosten für den durch einen Umzug notwendigen zusätzlichen Unterricht

  • ab dem 01.01.2011: 1.612 €
  • ab dem 01.08.2011: 1.617 €
  • ab dem 01.01.2012: 1.657 €

Werden die festgelegten Grenzen eingehalten, prüfen die Finanzbeamten nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Anstelle der pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, wird aber insgesamt geprüft, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Ein Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Bei einer Erstattung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sind. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

In folgenden Fällen ist von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs auszugehen:

  • Der Wohnortwechsel erfolgt im Zusammenhang mit einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort.
  • Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich, also für die Hin- und Rückfahrt um jeweils eine halbe Stunde. Dabei erfolgt keine Saldierung von Fahrzeitveränderungen bei Ehegatten. Für die zeitliche Verkürzung ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.
  • Ein Umzug erfolgt aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, wenn zumindest ein Ehepartner dadurch eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von einer Stunde hat.
  • Durch den Umzug wird eine doppelte Haushaltsführung beendet.
  • Der Ortswechsel wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt.
  • Der Umzug erfolgt aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder des Wechsels des Arbeitgebers.
  • Eine vom Arbeitgeber vorgesehene Versetzung wird rückgängig gemacht; dann handelt es sich um vergebliche Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind.

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Private Begleitumstände wie Heirat oder erhöhter Raumbedarf wegen der Geburt eines Kindes treten dabei in den Hintergrund.

Praxishinweis

Der BFH hat aktuell entschieden, dass wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein können. Nach dem Urteil stehen die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen. Das hat zur Folge, dass auch die allgemeine Obergrenze für die Zweitwohnung bis zu 60 qm Fläche dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mieten insoweit nicht entgegensteht.

Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes. Allerdings dürfen diese Mietaufwendungen nur zeitanteilig als Werbungskosten abgezogen werden, und zwar

  • für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag,
  • für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag und 
  • längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses.

Ist der Umzug privat veranlasst, kann der Aufwand

  • als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden - aus der Rechnung einer Spedition für den Transport von Mobiliar sind das 20 % und bis zu 4.000 € jährlich - ,
  • eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Umzug wegen einer Krankheit zwingend erforderlich ist.

Ansonsten sind privat veranlasste Umzugskosten unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Sie stellen vielmehr typische Lebenshaltungskosten dar, mit denen jedermann zu rechnen hat.

BMF-Schreiben v. 23.02.2012 - IV C 5 - S-2353/08/10007
BMF-Schreiben v. 05.07.2011 - IV C 5 - S-2353/08/10007, BStBl 2011 I 736
BMF-Schreiben v. 30.12.2010 - IV C 5 - S-2353/08/10007, BStBl 2010 I 765
BFH, Urt. v. 13.07.2011 - VI R 2/11, BStBl 2012 II 104
BFH, Beschl. v. 08.10.2008 - VI B 66/08

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 06.03.12