Felix Jork © fotolia.de

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Initiative des Bundesrats: Kommt das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz doch noch in diesem Jahr?

Findet die Verunsicherung von Anlegern doch noch in diesem Jahr ein Ende? Nachdem die Verabschiedung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) kurz vor der diesjährigen Bundestagswahl gescheitert war, haben jetzt die Bundesländer die Initiative übernommen. Der Bundesrat brachte am 08.11.2013 einen Gesetzentwurf ein, mit dem offene investmentsteuerliche Fragen geklärt werden sollen. Insbesondere ist beabsichtigt, das Investmentsteuergesetz (InvStG) an die Regelungen des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) anzupassen.

Die Bundesländer streben eine Verabschiedung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) noch bis Ende dieses Jahres an. Der Bundesrat brachte dazu am Freitag, den 8. November, den als besonders eilbedürftig eingestuften Gesetzentwurf ein. Er forderte den Bundestag auf, zügig über das Gesetzespaket zu entscheiden.

In erster Linie geht es bei dem Gesetzesvorhaben um die Systemumstellung bei den Investmentfonds. Zudem befürchten die Länder, dass ihnen ohne Verabschiedung bis Ende Dezember durch aggressive Steuergestaltung von Unternehmen hohe Einnahmen entgehen könnten: In diesem Zusammenhang ist von Milliardensummen die Rede.

Das AIFM-StAnpG soll insbesondere das Investmentsteuergesetz (InvStG) an das bereits seit einigen Monaten geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) anpassen. Das KAGB hatte das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben. Allerdings verweist das InvStG in seiner bisherigen Fassung noch an zahlreichen Stellen auf das aufgehobene InvG. Neben der technischen Anpassung an das KAGB soll das AIFM-StAnpG eine vergleichbare Besteuerung von Investmentvermögen wie nach bisherigem Recht ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund hatte das BMF mit Schreiben vom 18.07.2013 angeordnet, dass das geltende InvStG weiter auf Investmentfonds anzuwenden ist (sowohl auf bestehende als auch auf ab dem 22.07.2013 neu aufgelegte Fonds). Auch die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Investmentfonds blieb bestehen.

Nachdem das AIFM-StAnpG aufgrund politscher Streitigkeiten vor der Bundestagswahl gescheitert war, erfolgt also jetzt der zweite Anlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat hat hierzu auf seiner Sitzung am 08.11.2013 den Startschuss gegeben. Nach einer Verabschiedung des Bundestags soll das Gesetzgebungsverfahren am 19.12.2013 auf der vorgesehenen Sitzung im Bundesrat abgeschlossen werden.

Die Bundesregierung hofft auf eine rasche Zustimmung des Länderentwurfs im gerade neu gewählten Bundestag. Der im Frühjahr bereits von der schwarz-gelben Koalition auf den Weg gebrachte und gescheiterte Gesetzentwurf soll die neuen Fondsregelungen steuerlich begleiten. Diese basieren auf dem KAGB, das seit dem 22.07.2013 erstmals ein umfassendes Regelwerk für offene Investmentfonds und geschlossene Fondsgesellschaften und ihre Manager in Deutschland schuf.

Für bis zur Gesetzesverkündung aufgelegte Fonds sollen die bisherigen Regelungen (ohne die kommenden zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen) für einen Übergangszeitraum von drei Jahren weiterhin angewendet werden.

Daher sind die bisherigen investmentsteuerlichen Regelungen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiter anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Regelungslücke behelfsmäßig durch das BMF-Schreiben vom Juli 2013 geschlossen werden.

Die Regelungen nach dem Gesetzesantrag des Bundesrats im Einzelnen:

Das AIFM-StAnpG soll den neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen des KAGB und der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Richtlinie) steuerlich nachvollziehen. Das neue InvStG unterscheidet dabei zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften. Es ist vorgesehen, dass das bisherige InvStG für offene Investmentfonds im Wesentlichen unverändert fortgilt.

Allerdings sollen die Investmentfonds künftig spezielle steuerliche Vorgaben erfüllen, um in den Genuss des Steuerprivilegs zu kommen. Sie müssen z.B. mindestens 90 % in bestimmten Anlagegenständen anlegen.

Investmentfonds dürfen künftig bis zu 20 % ihres Vermögens in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften anlegen. Allerdings darf keine Einzelbeteiligung eines Investmentfonds 10 % oder mehr des Kapitals einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft repräsentieren.

Geschlossene Fonds gelten als Investitionsgesellschaften. Damit greifen für Investitionsgesellschaften in der Form von Personengesellschaften die bisherigen allgemeinen steuerlichen Vorschriften.

Daneben werden aber auch weitere steuerliche Regelungen geändert:

Für Schuldübertragungen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen soll ein neuer § 4f EStG Betriebsausgaben strecken, indem die steuerliche Realisierung stiller Lasten auf 15 Jahre verteilt wird. Ausgenommen hiervon sind kleinere und mittlere Betriebe. Bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe soll diese Streckung aber nur soweit wirken, als die durch Aufgabe oder Veräußerung realisierten stillen Lasten die stillen Reserven übersteigen.

Nach einem neuen § 5 Abs. 7 EStG soll der Übernehmer einer Verpflichtung in der ersten nach der Übernahme aufzustellenden Bilanz Ansatzverbote, Ansatzbeschränkungen und Bewertungsvorbehalte beachten. Das sind die Vorgaben, die auch für den ursprünglich Verpflichteten entsprechend gelten würden.

Damit kommt es beim Übernehmenden in der ersten Bilanz zu einer Besteuerung eines Erwerbsgewinns. Hierbei ist aber ebenfalls eine Streckung über 15 Jahre vorzunehmen. Die ursprüngliche Verpflichtung unterliegt beim Übernehmer weiterhin den entsprechenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften.

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurde bei körperschaftsteuerlichen Organschaften einiges neu geregelt. Dies wird nun dadurch ergänzt, dass bis Ende 2014 eine Korrektur fehlerhafter Gewinnabführungsverträge ermöglicht wird.

Der Gesetzentwurf sieht eine Verordnungsermächtigung in der Abgabenordnung vor. Diese dient als Grundlage für den Erlass von Verordnungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA. Es geht dabei um die Förderung der internationalen Steuerehrlichkeit, insbesondere um den Ausbau des automatischen Informationsaustausches mit US-amerikanischen Behörden. Diese Umsetzungsverordnung benötigen z.B. Kreditinstitute für neue Berichtspflichten und für die Umstellung ihrer Software-Systeme.

Weitere geplante Änderungen:

  • Anhebung des Höchstbetrags von Unterhaltsleistungen für die Veranlagungszeiträume 2013 auf 8.130 € und für 2014 auf 8.354 €.
  • Vereinfachungen bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen nach § 9b Abs. 2 EStG.
  • Änderung des §15b EStG zur Vermeidung bestimmter Steuerstundungsmodelle im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen.
  • Das InvStG soll ein neues deutsches Pensions-Asset-Pooling-Vehikel in Deutschland ermöglichen.

Praxishinweis

Über das steuertransparente Vehikel des Pensions-Asset-Pooling werden das Altersvorsorgevermögen von großen deutschen Konzernen im Inland gehalten und auch entsprechendes Kapital von deren ausländischen Tochterunternehmen ins Inland geholt.

International tätige Unternehmen unterhalten in verschiedenen Staaten Pensionssysteme. Die Zersplitterung der Verwaltung auf verschiedene Länder führt zu hohen Kosten (z.B. durch diverse Risikomanagementsysteme, eigene Fondsbuchhaltungen, unterschiedliche Reportingsysteme bzw. eigenständige Rechtssysteme) und zu steuerrechtlicher Intransparenz.

Daher besteht ein erhebliches Bedürfnis, die verstreuten Assets von Pensionseinrichtungen durch ein Asset-Pooling in einem zentralen Vehikel zusammenzuführen. Hierdurch werden eine effiziente Gestaltung von Verwaltung und Aufsicht sowie eine optimierte Diversifizierung der Portfolien möglich. Der Hauptvorteil liegt insbesondere in der Ermöglichung eines zentralen Anlage- und Risikomanagements.

Das bereits seit dem 22.07.2013 geltende KAGB schuf die rechtliche Grundlage für Verwalter offener Fonds (Investmentvermögen, sog. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - OGAW) und geschlossener Fonds (Alternative Investmentfonds - AIF). Es löste das bis dahin geltende InvG ab und ist das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie).

Es hat zwei Ziele:

  1. Schaffung eines einheitlichen Standards zum Schutz der Anleger,
  2. Eindämmung des grauen Kapitalmarkts.

Für Verwalter von beiden Gruppen (OGAW und AIF) gelten unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und Berichtspflichten. Aus den bisherigen Kapitalanlagegesellschaften (KAG) wurden Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Diese unterscheiden sich nach der Art des verwalteten Investmentvermögens (OGAW-KVG bzw. AIF-KVG).

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG) v. 24.10.2013, BR-Drs. 740/13
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.02.2013, BGBl 2013 I 285
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) v. 04.07.2013, BGBl 2013 I 1981
BMF, Schreiben v. 18.07.2013 - IV C 1 - S-1980-1/12/10011 / IV D 3 - S-7160-h/12/10001

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 12.11.13