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Jahresende: Tipps für Kapitalanlagen und Geldgeschäfte

Noch vor dem Jahreswechsel können sich bei Geldanlagen und Bankgeschäften eine Vielzahl von Maßnahmen steuersparend auswirken. Insbesondere die 25-%ige Pauschalbesteuerung bei Kapitaleinkünften bietet einige Gestaltungsmöglichkeiten. Und eins sollte jeder Teilnehmer am bargeldlosen Zahlungsverkehr bereits jetzt unbedingt beachten: die SEPA-Umstellung zum 1. Februar des neuen Jahres.

Schon in knapp zwei Monaten - am 01.02.2014 - werden die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift die nationalen Formate für Überweisung und Lastschrift ersetzen. SEPA („Single Euro Payments Area" oder in Deutsch: der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum) hat die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs innerhalb der EU zum Ziel.

Nach der Gesetzesreform müssen Überweisungen und Lastschriften ab dem 01.02.2014 einheitlichen rechtlichen und technischen Anforderungen im europäischen Zahlungsraum genügen. Hierdurch sollen inländische sowie grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb Europas einfacher, schneller und damit effizienter werden.

Deshalb können auch die in Deutschland getätigten Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind bargeldlose Zahlungen grundsätzlich nur noch als SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift möglich. Die 22-stellige IBAN-Nummer („International Bank Account Number") setzt sich aus der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl, ergänzt um die Länderkennzeichnung DE für Deutschland sowie eine zweistellige Prüfziffer zusammen. Die bisher international übliche Institutskennung BIC entfällt damit ersatzlos.

Hinweis: Bei einer SEPA-Überweisung hat nicht mehr der Name des Empfängers Priorität, sondern die 22-stellige IBAN-Nummer. Falsche Angaben wie z.B. ein Zahlendreher gehen zu Lasten des Ausstellers.

Privatkunden haben aber die Möglichkeit, Kontonummer und Bankleitzahl aufgrund einer Sonderregelung im SEPA-Begleitgesetz bis zum 01.02.2016 weiter zu verwenden. Kreditinstitute dürfen Privatkunden bis zu diesem Zeitpunkt bei Inlandszahlungen, Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen kostenlos zur Verfügung stellen. Die Programme wandeln die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl zusammen mit der Länderkennzeichnung DE und der zweistelligen Prüfziffer automatisch - von den Kunden unbemerkt - ins neue IBAN-Format um.
Verbraucher, die nicht unter die deutsche Ausnahmeregelung fallen, müssen allerdings bereits ab Februar 2014 die IBAN verwenden. Ab dem 01.02.2016 gilt aber ausschließlich die internationale Kontokennung IBAN.

Bisher erteilte Einzugsermächtigungslastschriften werden aufgrund der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Lastschriften umgestellt. Beim Lastschriftverfahren ist künftig sowohl eine Ermächtigung gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Gläubiger erforderlich. Derzeit reicht hierzu schon die Ermächtigung des Gläubigers. Durch die künftigen Anforderungen hat der Kontoinhaber eine bessere Kontrolle über seine Einzugsermächtigungen. Die SEPA-Umstellung ist für private Verbraucher kostenlos; Kredit- und EC-Karten werden beim turnusmäßigen Kartenaustausch mit der neuen IBAN-Kennzeichnung versehen.

Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung

Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterfallen, werden für die steuerlichen Nebenberechnungen von außergewöhnlichen Belastungen, Spenden sowie den Ausbildungsfreibetrag für auswärts studierende Kinder nicht mehr berücksichtigt. Damit müssen Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne (unabhängig von der Höhe der Erträge) nicht extra für die Nebenrechnung in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden:

  • Bei außergewöhnlichen Belastungen ist dies vorteilhaft, weil die Steuervergünstigung jetzt für ein insoweit geringer bemessenes Einkommen gilt.
  • Bei Spenden wirkt sich die Neuregelung negativ aus, weil das Abzugsvolumen mit zunehmenden Einkünften ansteigt.
  • Neben dem Kindergeld gibt es für Eltern volljähriger Kinder verschiedene Steuervergünstigungen, wie z.B. eine Kinder-Zulage auf den eigenen Riester-Sparvertrag. Auch müssen sie weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Denn bei volljährigem Nachwuchs ist dessen Einkommen weder bei der Familienkasse noch beim Finanzamt relevant. Selbst wenn die erwachsenen Kinder während ihrer Ausbildung aus einem Nebenjob, der Beteiligung am elterlichen Betrieb, aus geerbten Depots oder Finanzspekulationen (Immobilien, Gold, geschlossenen Fonds etc.) hohe Einkünfte erzielen sollten, ist dies irrelevant und muss nicht mehr angegeben werden.

Sollten Anleger ihre Kapitaleinnahmen freiwillig in der Steuererklärung angeben, weil sie z.B. mit ihrem individuellen Tarif unter den 25 % der Abgeltungsteuer liegen und einen Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet bekommen möchten, zählen die Erträge weiterhin für Nebenrechnungen. Das ist beim Spendenabzug vorteilhaft, weil es hierüber zu einem höheren maximal möglichen Abzugsbetrag kommt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist es hingegen nachteilig, wenn solche Einnahmen weiterhin zählen. Denn hierdurch erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung, und der Abzugsbetrag mindert sich entsprechend. Positiv wirkt sich die Regelung jedenfalls bei Rentnern und Pensionären aus, die einem Steuertarif unter 25 % unterliegen. Sie können nur über diesen Weg den Altersentlastungsbetrag durch die Kapitaleinkünfte erhöhen. Das kommt in der Praxis häufiger vor, weil der Altersentlastungsbetrag - je nach Renteneintrittsalter bis zu 1.900 € pro Jahr - Renten und Versorgungsbezüge nicht mit einbezieht. Damit kann der Abzug entfallen, wenn ein Ruheständler neben Renten oder Pensionen keine anderen Einkünfte als die Kapitalerträge hat.

Auch der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG findet auf solche Einkünfte aus Kapitalvermögen Anwendung, für die zwar die Abgeltungsteuer gilt, die aber aufgrund eines Antrags des Sparers im Rahmen der Veranlagung als Teil des Einkommens versteuert werden (Überprüfung im Rahmen der „Günstigerprüfung" des Finanzamts). Dies gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die abschließend dem besonderen Abgeltungsteuersatz unterliegen. Die Veranlagungsoption kann also tatsächlich - wenn der Härteausgleich bis 820 € greift - günstiger als die Versteuerung im Rahmen des Abgeltungsteuersatzes sein. Dafür müssen die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden Kapitalerträge in diesem geringen Umfang als Nebeneinkünfte anfallen.

Sechs Steuersparstrategien zum Jahresende

  1. Für ab 2013 angelegte vermögenswirksame Leistungen erfolgt eine Gleichstellung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern. Das hat zur Folge, dass auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners vermögenswirksame Leistungen angelegt werden können. Zudem ist die vorzeitige Verfügung über einen Sparvertrag für solche Leistungen auch dann unschädlich, wenn der von dem Arbeitnehmer nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist. Ein Sparer darf nicht nur bei Heirat, sondern auch bei Begründung einer Lebenspartnerschaft vorzeitig über das Guthaben verfügen. Die entsprechenden Gelder können sparzulagenunschädlich genutzt werden, wenn der Lebenspartner des Arbeitnehmers an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.
  2. Bei der Geldanlage in geschlossene Auslandsfonds müssen Sparer eine Investition (wie z.B. Beitritt, Verkauf über eine Zweitmarktbörse, Rückgabe des Anteils, Auflösung der Fondsgesellschaft) ihrem Wohnsitzfinanzamt aktuell erst fünf Monate nach dem Jahresablauf anzeigen. Auslandsinvestitionen des laufenden Jahres müssen also bis Ende Mai 2014 angezeigt werden. Gibt es für die Einkommensteuererklärung eine Fristverlängerung über den Mai hinaus (z.B. bei Abgabe durch den Steuerberater), gilt dieser Aufschub nicht für die Anzeigepflicht von Auslandsfonds. Wer dieser Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend nachkommt, begeht die Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung. Diese kann vom Finanzamt mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € belegt werden.
  3. Wenn der Sparerpauschbetrag durch die eingereichten Freistellungsaufträge im laufenden Jahr noch nicht voll ausgeschöpft ist, sollten Anleihen und Rentenfonds bis Ende des Jahres verkauft werden. Über Stückzinsen und Zwischengewinne können die Einnahmen dann noch im alten Jahr steuerfrei sein. Solche vorzeitigen Einnahmen entstehen auch mit der Kündigung von Festgeldanlagen. Sparer und Anleger mit Konten bei unterschiedlichen Banken sollten vor dem anstehenden Jahreswechsel ihre Freistellungsaufträge überprüfen: Sind die vom Steuerabzug freigestellten Beträge auf Konten und Depots noch optimal aufgeteilt? Wenn nicht, kann eine neue Aufteilung sinnvoll sein, und zwar rechtzeitig bevor die ersten Kapitalerträge im neuen Jahr gutgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass alle erteilten Freistellungsaufträge zusammengenommen den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei Verheirateten 1.602 €) nicht überschreiten dürfen. Wer darüber hinausgehende Kapitalerträge bei einer Bank erwartet, sollte seinen Freistellungsauftrag auf dieses Institut beschränken. Das sorgt für Übersicht. Bankkunden können ihre Freistellungsaufträge jederzeit ändern oder neu stellen. - Bei vielen Banken funktioniert das auch per Fax oder Online.
  4. Gewinne und Verluste lassen sich nur innerhalb eines Geldinstituts verrechnen. Die Bank behält dann die Steuer nur auf den positiven Differenzbetrag ein. Daher kann es sinnvoll sein, die Konten bei verschiedenen Instituten zu reduzieren. Ansonsten fällt auf Zinsen beim Institut A Abgeltungsteuer an, obwohl bei Institut B in gleicher Höhe realisierte Kursverluste vorliegen. Das lässt sich im neuen Jahr nur über das Finanzamt als Vermittler verrechnen und führt neben dem Aufwand auch zu einem geringeren Zinseszinseffekt. Der noch nicht verbrauchte Spekulationsverlust aus dem vorjährigen Steuerbescheid lässt sich weiterhin verwenden. Dieses konservierte Minus wird von Gewinnen abgezogen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Hierzu muss das Plus aus 2013 dem Finanzamt gemeldet werden. Dann lebt der alte Spekulationsverlust wieder auf und zuviel gezahlte Steuern werden zurückerstattet. Als Beleg wird eine offizielle Steuerbescheinigung der Bank, aus der Gewinne und einbehaltene Abgaben hervorgehen, benötigt. Diese Verwendung von Altverlusten ist in diesem Jahr zum letzten Mal möglich. Ab 2014 mindern sie nur noch die Spekulationsgewinne. 
  5. Verluste mit Wertpapieren oder Verluste am Terminmarkt gleichen seit 2009 nicht mehr die anderen Einkunftsarten wie Mieten oder Lohn aus. Sie mindern jedoch andere Kapitaleinkünfte. Solche negativen Kapitaleinnahmen fließen bei der Bank in einen Verlustverrechnungstopf und werden mit positiven Erträgen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen verrechnet. Das verbleibende Minus wird aufs Folgejahr übergetragen. Dies geschieht automatisch, wenn der Kunde von seiner Bank nicht bis zum 15. Dezember verlangt, den zum Jahresende verbleibenden Verlust zu bescheinigen. Dieser Minusbetrag wird dann aus dem Verlustverrechnungstopf herausgenommen, und das Kreditinstitut beginnt im neuen Jahr wieder bei null. Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss rechtzeitig bis Mitte Dezember gestellt werden. Sollte der Verlust höher als die positiven Kapitaleinnahmen des Jahres sein, geht dem Anleger nichts verloren. Sein Finanzamt konserviert das unverbrauchte Minus für die Folgejahre. Aktienverluste dürfen nur mit gleichen Gewinnen verrechnet werden. Hier lohnt der Abruf bei der Bank bis Mitte Dezember also nur, wenn ein ausreichendes Plus mit Aktienanlagen bei anderen Instituten angefallen ist. 
  6. Mit Abgeltungsteuer belastete Kapitaleinkünfte brauchen grundsätzlich nicht mehr in der Anlage KAP angegeben werden. Es kann sich aber lohnen, sie freiwillig in die Steuererklärung einzufügen, wenn Sparer mit ihrem individuellen Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegen. Dann erfolgt durch das Finanzamt eine „Günstigerprüfung", und die Differenz zu den bereits von der Bank einbehaltenen 25 % Kapitalertragsteuer wird entweder erstattet oder mit der verbleibenden Einkommensteuerschuld verrechnet. Dazu muss das Jahreseinkommen bei Unverheirateten aber inklusive der Kapitaleinnahmen unter 15.800 € liegen (bei gemeinsamer Veranlagung: 31.600 €). Denn jenseits dieser Schwelle wird der Grenzsteuersatz von 25 % überschritten und der Abgeltungsteuersatz ist günstiger.

Praxishinweis

Wer für Kinder oder Enkel einen Sparplan als Weihnachtsgeschenk einrichten möchte, sollte ihn auf den Namen des Nachwuchses eintragen lassen. Das kann einige Vorteile bringen:

  • Wie bei Sparbüchern zahlen manche Anbieter für Kinder Zuschüsse für das Einrichten eines Sparplans.
  • Zusätzlich können Anleger von möglichen Zuschüssen, Kosten- und Steuervorteilen profitieren.
  • Viele Banken und Fondsgesellschaften bieten Depots speziell für junge Menschen an. Es gibt Anbieter, die in diesem Fall auf die jährliche Depotgebühr verzichten. Das erhöht zusätzlich die persönliche Rendite. 
  • Auch Kinder können den Sparerpauschbetrag nutzen und so Steuern sparen.
  • Gleichzeitig empfiehlt es sich, dass Eltern oder Großeltern hinsichtlich des Depots bevollmächtigt werden, wenn das Kind noch minderjährig ist.

Bankkunden sollten bei ihrer Geldinventur zum Jahresende dem Risiko vorbeugen, dass sie wichtige Finanztransaktionen - etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit - nicht mehr selbst erledigen können. Die nächsten Angehörigen sind in solchen Fällen bei der Bank nämlich nicht automatisch verfügungsberechtigt. Deshalb kann es sinnvoll sein, vorsorglich einer Vertrauensperson eine Konto- oder Depotvollmacht zu erteilen. Der Bevollmächtigte kann dann Bankgeschäfte in Auftrag geben, wenn der Kontoinhaber dazu selbst nicht in der Lage ist.

Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) v. 03.04.2013, BGBl 2013 I 610

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.12.13