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Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013): Weitere Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der jüngst vom Kabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 enthält in der Gegenüberstellung zum vorherigen Referentenentwurf des BMF noch essenzielle Neuregelungen. Drei von ihnen betreffen die von der Umsatzsteuer ausgenommenen und damit steuerbefreiten Leistungen.

1. Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen

Derzeit sind Umsätze befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass Unternehmer kulturelle Aufgaben erfüllen, wie etwa Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände, Theater, Orchester oder Kammermusikensembles. Vor diesem Hintergrund ist eine Ergänzung der Steuerbefreiungsnorm um die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreographen geboten, da diese für die Inszenierung prägend und wesentlich sind, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nehmen.

Die aktuell gültige Steuerbefreiung ist auf an Theater, Opernhäuser u.ä. erbrachte Umsätze von Bühnenregisseuren und -choreographen beschränkt. Leistungen von Bühnenregisseuren und -choreographen an andere Leistungsempfänger sowie Leistungen z.B. selbständiger Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure sind nicht begünstigt.

Hinweis: Nach einem Urteil des BFH sind die Leistungen von Regisseuren an öffentlichen Theatern nicht steuerbefreit; auch gibt es keinen ermäßigten Steuersatz für die Inszenierung einer Oper. Denn die Inszenierung durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem nationalen noch nach EU-Recht steuerbefreit; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz. In der Praxis wurden daher Umsätze von Bühnenregisseuren und -choreographen an Theatern der öffentlichen Hand und gleichartigen Einrichtungen bislang von der Finanzverwaltung unterschiedlich gehandhabt: Teilweise waren sie steuerbefreit, teilweise ermäßigt und teilweise wurde der volle Steuersatz erhoben. Diese Ungleichbehandlung wird ab 2013 hinfällig, wenn die Änderung in Kraft tritt.

2. Infektionshygienische Leistungen

Am 01.01.2013 tritt eine Umsatzsteuerbefreiung für infektionshygienische Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern unter Beachtung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreit Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen sowie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind auch Dienstleistungen, die ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil eines Gesamtverfahrens sind und dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden, ebenfalls als Heilbehandlungsleistungen anzusehen.

Folge: Auch Leistungen, die ein Mediziner mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit erbringt, so dass u.a. andere Ärzte und Krankenhäuser bei der Ausübung ihrer Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden medizinisch unerlässlichen infektionshygienischen Anforderungen im Einzelfall erfüllen, sind als Heilbehandlungsleistungen anzusehen. Zur Umsetzung eines BFH-Urteils mit diesem Tenor wird eine neue Befreiungsnorm ins UStG eingefügt, weil nach dem Infektionsschutzgesetz auch selbständige Hygienefachkräfte derartige Leistungen erbringen können.

3. Persönliches Budget nach Sozialrecht

Im Hinblick auf die weitere Verbreitung der Anwendung des Persönlichen Budgets nach dem SGB erfolgt eine Anpassung der Sozialgrenze von derzeit 40 % auf 25 %.

Zum Hintergrund: Das Persönliche Budget wird nach der Vorgabe des SGB IX von beteiligten Trägern übergreifend als Komplexleistung - in der Regel als Geldleistung, in Ausnahmefällen durch Gutscheine - erbracht. Budgetfähig sind dabei erforderliche Leistungen

  • der Kranken- und der Pflegekassen,
  • der Unfallversicherungen bei Pflegebedürftigkeit sowie 
  • der Sozialhilfe zur Hilfe zur Pflege.

Praxishinweis

Neben diesen drei Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer bringt der Regierungsentwurf des JStG 2013 noch folgende wesentliche Neuregelungen aus anderen Bereichen:

  • Steuerfreiheit beim freiwilligen Wehrdienst sowie beim Bundesfreiwilligendienst
  • Aufbewahrungsfrist für Rechnungen und Belege nach der AO, dem HGB und dem UStG
  • Einkommensbesteuerung der Privatfahrten mit Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
  • Anpassung für eingetragene Lebenspartner bei vermögenswirksamen Leitungen
  • Verwaltung der Kfz-Steuer durch die Hauptzollämter

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 23.05.2012
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 v. 05.03.2012
EuGH, Urt. v. 18.11.2010 - C-156/09
BFH, Urt. v. 18.08.2011 - V R 27/10
BFH, Urt. v. 04.05.2011 - XI R 44/08

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.06.12