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Kein gewerblicher Grundstückshandel bei erheblichem Verlust

Veräußert jemand innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Objekten, die er zumindest mit bedingter Veräußerungsabsicht erworben hat, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel nur vor, wenn er auch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist. War von Beginn an erkennbar, dass die Objekte ausschließlich mit Verlust veräußert werden können, ist die Tätigkeit dem Privatbereich zuzuordnen.

Im Streitfall hatte der Kläger die Objekte im Rahmen von Bauherrenmodellen erworben und zu 100 % fremdfinanziert. Das Finanzgericht München (FG) muss im zweiten Rechtsgang entscheiden, ob er bereits beim Erwerb der Grundstücke davon ausgehen musste, dass er diese nur mit Verlusten würde verkaufen können. Einen gewerblichen Grundstückshandel hätte er in diesem Fall nicht begründet. Seine Aktivitäten wären vielmehr dem Privatbereich zuzurechnen - ähnlich wie bei Wirtschaftsgütern, bei denen bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.

Hinweis: Es bleibt mit Spannung abzuwarten, an welchen Merkmalen das FG festmachen wird, ob die Verluste bereits im Erwerbszeitpunkt erkennbar waren bzw. welche Merkmale für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Die Entscheidung hat möglicherweise eine gewisse Breitenwirkung, falls die Gewinnerzielungsabsicht verneint wird und sich die erzielten Verluste weder bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd auswirken.

BFH, Urt. v. 27.05.2009 - X R 39/06

Quelle: Redaktion Steuern - vom 05.01.10