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Kein Vorsteuerabzug bei Dachsanierung wegen Solaranlage

Bringt ein Unternehmer auf dem Dach einer nichtunternehmerisch genutzten Scheune eine Photovoltaikanlage an und saniert dabei das Dach, weil es einer Einspeisedauer von ca. 20 Jahren nicht mehr standhalten würde, wird der Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten versagt, soweit die Sanierung aufgrund der bisherigen Abnutzung und nicht aus statischen Gründen zwecks Montage der Anlage erfolgt.

Bei der Beurteilung, ob die Sanierungsarbeiten am Scheunendach mit dem künftigen Betrieb der Photovoltaikanlage zusammenhängen, ist zu berücksichtigen, dass das Dach des Gebäudes der Photovoltaikanlage, die beispielsweise auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden kann, lediglich als Halterung dient. Die Photovoltaikanlage wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und bildet mit diesem keine wirtschaftliche Einheit. Sie behält vielmehr ihre wirtschaftliche Eigenart und stellt als selbständiges Wirtschaftsgut Unternehmensvermögen dar. Soweit es infolge der Installation der Anlage notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten einer kompletten Dachsanierung. Diese sind grundsätzlich nicht unmittelbar durch die Installation der Photovoltaikanlage verursacht worden.

Hinweis: Nach entsprechenden Grundsätzen hat auch das FG Nürnberg entschieden (Urt. v. 19.05.2009 - 2 K 1204/08). Allerdings kam hier der Vorsteuerabzug in Betracht. Denn ein von den Klägern beauftragter Gutachter hatte festgestellt, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage
auf dem Dach des Einfamilienhauses der Kläger nur unter Einbau einer Unterstützung der Dachsparren in Verbindung mit einer zusätzlichen Holzbalkenanlage statisch vertretbar war. Vorsteuerbeträge aus der Gutachterrechnung und der Rechnung des Zimmermanns über die Dachverstärkung, die im Übrigen nicht mit einer Sanierung verbunden war, waren zum Abzug zuzulassen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die eingefügten Teile zu wesentlichen Bestandteilen des privaten Gebäudes wurden.

FG München, Urt. v. 27.07.2009 - 14 K 595/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.03.10