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Keine höheren Verzugszinsen für säumige Zahler

DerBasiszinssatz bleibt zum 01.07.2012 unverändert bei 0,12 %. Dies gab dieDeutsche Bundesbank am 28.06.2012 im Bundesanzeiger bekannt. Säumige Zahlerkönnen aufatmen: Denn damit bleibt auch im zweiten Halbjahr 2012 alles beimAlten.

Das zweite Halbjahr 2012 beginnt aus Sicht der Schuldner nicht mit schlechten Nachrichten, denn ihre noch offenen Rechnungen werden nicht kostspieliger. Ende Juni 2012 hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz ab dem 01.07.2012 auf 0,12 % festgesetzt und lässt ihn damit im Vergleich zum gerade abgelaufenen ersten Halbjahr unverändert auf niedrigem Stand. Das Zinsniveau ist nicht nur maßgebend für einen Zahlungsverzug, sondern auch für die Unternehmensbewertung in Schenkung- und Erbschaftsteuerfällen. Das Barometer von 0,12 % gilt ab dem 01.07.2012.

Der Basiszinssatz wird halbjährlich neu berechnet, der aktuelle ist bis zum 30.12.2012 maßgebend. Bezugsgröße ist hierbei der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vor Beginn des jeweiligen Halbjahres. Dieser betrug am 26.06.2012 1 % und war seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 01.01.2012 unverändert geblieben. Der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation hatte im Dezember 2011 ebenfalls 1 %Prozent betragen.

Hintergrund

Mit der Einführung des Euro ging die Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die EZB über. Dadurch wurde der Diskont- und Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit 1999 nicht mehr festgesetzt. Dabei gab es eine dreijährige Übergangszeit. Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, was aktuell in der Ausgabe vom 28.06.2012 passiert ist. Die historischen Sätze können im Internet unter www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html nachverfolgt werden.

Wichtig ist der Basiszins, wenn private oder gewerbliche Gläubiger mit ihrer Zahlung in Verzug geraten (§ 487 BGB). Für den Verkäufer ist der Basiszins eine rechnerische Größe, die seinen Anspruch auf Verzugszinsen bei unpünktlichem Begleichen seiner Rechnungen regelt. Wird eine Rechnung nämlich nicht binnen 30 Tagen gezahlt, dürfen Verzugszinsen erhoben werden, deren Grundlage der Basiszins bildet. Während des Verzugs ist nach § 288 Abs. 1 BGB eine Geldschuld zu verzinsen. Der Satz beträgt gegenüber Verbrauchern für das Jahr 5 % und gegenüber Unternehmern 8 % über dem jeweiligen gültigen Basiszins. Folglich liegen die aktuellen Sätze ab Juli bei 5,12 % bzw. 8,12 %.

Hinweis: Auch für die Immobilienvermietung gelten die Verzugszinsen nach dem Basiszinssatz. Für Wohnraummieten liegen sie - wie bei allen Geschäften zwischen Privatleuten - fünf Prozentpunkte und bei vermieteten Gewerberäumen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit können Hausbesitzer von säumigen Mietern Verzugszinsen in Höhe von 5,12 % bzw. 8,12 % verlangen.

Maßgebend ist der Zeitraum, in dem sich der Schuldner konkret in Verzug befand. Somit können verschiedene Sätze für eine Zeitspanne in Betracht kommen, wenn sich der Verzug länger hinzieht oder über einen Jahreswechsel bzw. den 30.06. hinausgeht. Der Verzugszeitraum beginnt - nach Ablauf der 30-Tage-Frist rückwirkend - in der Regel frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitsdatum. Verzugszinsen werden dabei tageweise - taggenau nach der Effektivzinsmethode und nicht nach der deutschen kaufmännischen Methode (30/360) - ab dem Tag des Verzugsbeginns fällig. Dabei wird kein Zinseszins berücksichtigt. Relevanter Zeitraum sind also alle Tage zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Rückzahlung.

Beispiel: Fälligkeit ist am 01.07.2012. Der 02.07. ist der erster Tag im Verzug und damit der erste volle Zinstag. Gezahlt wird am 07.07., dem letzten Tag im Verzug. Der Verzugszeitraum beläuft sich also auf sechs Tage.

Hinweis: Der Gläubiger kann allerdings nicht stillschweigend 30 Tage auf das Eintreffen seines Geldes warten, um dann Verzugszinsen zu berechnen. Er muss den Verbraucher auf die Folgen einer säumigen Zahlung hingewiesen haben, etwa in der Rechnung. Hier kann beispielsweise der Hinweis erfolgen, dass der Betrag innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar ist und ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Mahnung ein Zahlungsverzug per Gesetz eintritt, der Zinsen i.H.v. 5 % über dem gültigen Basiszins auslöst.

Tipp: Ein kostenloses Online-Modul unter www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php erleichtert die Berechnung der Verzugszinsen. Im Internet ermittelt der Verzugszinsrechner die Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungsschulden in Abhängigkeit des Basiszinssatzes - bei Verbraucher- und Handelsgeschäften auf Tastendruck für beliebige Zeiträume.

Beachten Sie: Unternehmer müssen bei der Bemessungsgrundlage für den Verzugszins die Umsatzsteuer Folgendes beachten:

  • Bei der Soll-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Der durch den Zahlungsverzug erlittene Zinsschaden beinhaltet auch die im Voranmeldungszeitraum abgeführte Umsatzsteuer, maßgebend ist daher der offene Brutto-Rechnungsbetrag.
  • Bei der Ist-Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten: Dem Gläubiger entsteht kein Zinsschaden, weil er die Umsatzsteuer erst bei Zahlung ans Finanzamt abführt. Maßgebend ist daher der offene Netto-Rechnungsbetrag.

Hintergrund hierfür ist, dass der Gläubiger bei unberechtigter Leistungsverzögerung durch Zahlungsverzug einen Schaden in Höhe des entgangenen Zinses erleidet. Ein Schadensersatz kann sich dabei nur aus dem Betrag ergeben, der verzinst werden könnte oder für den ersatzweise ein Darlehen genommen werden müsste.

Praxishinweis

2012 ist ein Schaltjahr, damit sind die Zinsberechnungen im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2012 mit 366 statt 365 Zinstagen durchzuführen.
Der Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren beträgt 2,44 %. Dieser Prozentsatz ist für die Wertermittlungen bei verschenktem oder vererbtem Betriebsvermögen im laufenden Jahr 2012 anzuwenden. In 2011 lag der Zinssatz mit 3,43 % noch rund einen Prozentpunkt höher, für 2010 waren sogar noch 3,98 % zugrunde zu legen. Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag zum Jahresbeginn neu errechnet.

Als Folge hieraus gilt die Faustformel: Sinkt das allgemeine Marktzinsniveau für deutsche Staatsanleihen, erhöht sich im Gegenzug automatisch der Wert des Betriebsvermögens als Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Zuwendungen. Dieses Ergebnis ist Ausfluss des neuen Erbschaftsteuerreformgesetzes, wenn die Ermittlung des gemeinen Wertes von Betriebsvermögen unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zum Einsatz kommt.

Zur Prüfung der Einkünfteabgrenzung zwischen nahestehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen ist der Basiszins für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes relevant. Ausgangspunkt für die Bestimmung des angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist nämlich der landesübliche Zins für eine quasi risikolose Investition, der jeweils für das verlagernde und das übernehmende Unternehmen zu ermitteln und zu dokumentieren ist (z.B. Zins für laufzeitäquivalente öffentliche Anleihen im jeweiligen Land, für das Inland die Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank).

Deutsche Bundesbank, Mitteilung Nr. 1001/2012 – Bekanntmachung über den Stand des Basiszinssatzes ab 1. Juli 2012 v. 26.06.2012, BAnz AT 28. 6. 2012 B3

BMF-Schreiben v. 02.01.2012 - IV D 4 - S-3102/07/10001, BStBl 2012 I 13

BMF-Schreiben v. 13.10.2010 - IV B 5 - S-1341/08/10003, BStBl 2010 I 774

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.07.12