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Kirchensteuern: Welche Grundsätze gelten beim Abzug als Sonderausgaben?

Für den Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben und die Berücksichtigung von Erstattungen gelten einige Grundsätze, die sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ableiten. Welche das im Einzelnen sind, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

 

 

Kirchensteuern sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum (VZ) als Sonderausgaben abzugsfähig, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden, soweit es sich nicht um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt (BFH, Urt. v. 25.01.1963 - VI 69/61 U, BStBl III 1963, 141).

Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren VZ an den Steuerpflichtigen erstattet, ist der Erstattungsbetrag aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen mit der Folge, dass die abziehbaren Sonderausgaben des Erstattungsjahres entsprechend gemindert werden (BFH, Urt. v. 26.06.1996 - X R 73/94, BStBl II 1996, 646). Ist im Jahr der Erstattung der Sonderausgaben an den Steuerpflichtigen ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern; ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. BMF-Schreiben v. 11.07.2002 - IV C 4 - S 2221 - 191/02, BStBl I 2002, 667 und BFH-Urt. v. 02.09.2008 - X R 46/07, STX 43/08, 662).

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.06.10