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Korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung

Bei einer Rechnung sind keine anderen Anforderungen an die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers zu stellen als an die Bezeichnung des leistenden Unternehmers. Bei der Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform kann eine erhöhte Verwechslungsgefahr bestehen, die zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt.


Im Streitfall war in den Rechnungen als Leistungsempfänger die "B-D GmbH", die "B-D Bau-Handels GmbH" oder die "Bd GmbH" bezeichnet, obwohl die Firma tatsächlich unter "Bd ... Limited ..." im Handelsregister eingetragen war. Der BFH sah es als zulässig an, dass das FG bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Vorsteuerabzug versagte.

Mit Urteil vom 21.10.1999 - V R 94/98, NV, hat der BFH hingegen entschieden, dass trotz unrichtiger Bezeichnung der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn ein Unternehmer über eine an ihn ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung mit Gutschrift abrechnet und er darin den Gutschriftenempfänger als Einzelfirma bezeichnet, während dieser in Wirklichkeit sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreibt.

BFH, Beschl. v. 08.10.2009 - V B 45/09, NV

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.05.10