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Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Ist bei einer Kapitalgesellschaft nur einer von zwei Gesellschaftern zum Geschäftsführer bestellt und ist folglich auch nur ihm eine Pensionszusage erteilt worden, ist sein Vorwegabzug zu kürzen. Denn er erwirbt seine Anwartschaft auf Altersversorgung teilweise selbst dann nicht aufgrund eigener Beitragsleistung, wenn sich der zweite Gesellschafter erst nach Erteilung der Pensionszusage an der Gesellschaft beteiligt hat.

 

Maßgebend für die Nichtanwendung des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. trotz der erteilten Pensionszusage ist allein, ob der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung entspricht. Übersteigt er diese quotale Beteiligung, erwirbt der begünstigte Gesellschafter seine Anwartschaft auf Altersversorgung jedenfalls teilweise nicht aufgrund einer eigenen Beitragsleistung. Da er in einem solchen Fall für seine Altersversorgung nicht vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, gehört er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu dem Personenkreis, dem ein ungeschmälerter Vorwegabzug zukommen soll.

Hinweis: Die Frage, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist oder nicht, ist aktuell im Rahmen der Günstigerprüfung in § 10 Abs. 4a EStG immer noch von Bedeutung. Ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Höchstbetrag i.S.d. § 10 Abs. 3 EStG zum Abzug von Basisvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Rürup-Vertrag) gekürzt oder ungekürzt zur Verfügung steht, richtet sich allerdings nach anderen Regeln. Hier reicht allein eine betriebliche Versorgungszusage (Pensionszusage, Unterstützungskassenzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) aus, damit der Höchstbetrag von 20.000 € um den fiktiven Gesamtbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (BBG Ost) gekürzt wird. An beiden Punkten wird sich durch das Bürgerentlastungsgesetz auch ab 2010 nichts ändern.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Beschluss vom 06.04.09