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Listenpreisregelung bei privater Nutzung mehrerer Fahrzeuge

Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens v. 21.01.2002 - IV A 6 -S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148).

Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach, anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall in 2002 die Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1-%-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Die Listenpreisregelung ist somit grundsätzlich auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird. Diese führt nach Meinung des BFH auch nicht zu vermeidbaren Härten. Zwar vervielfältige die mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das sei jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift und führe insbesondere nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die gesetzliche Typisierung sei insoweit nicht zwingend, sondern widerlegbar. Der Steuerpflichtige habe jederzeit die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.

Hinweis: Schon vor diesem Urteil hat die Verwaltung ihre Auffassung geändert. Auch sie vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Listenpreisregelung grundsätzlich auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden ist, das auch privat genutzt wird. Allerdings hat sie ihre Meinungsänderung mit einer Übergangsregelung begleitet. Danach ist die jetzige Betrachtung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (vgl. Tz. 36 des BMF-Schreibens v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004). Aufgrund dieser Regelung dürfte auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens Anspruch auf eine nachträgliche Billigkeitsregelung haben.

BFH, Urt. v. 09.03.2010 - VIII R 24/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.05.10