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Lohnsteuerbescheinigung 2011: BMF macht Ausstellungserlass und Muster bekannt

Das BMF hat den Erlass zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011 und das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 bekanntgemacht. Besonderes Augenmerk richtet das BMF dabei auf einige Regelungen, die hier zusammengefasst sind.

Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den unter Nr. 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer für diese geldwerten Vorteile nicht zusätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € jährlich in Anspruch nehmen kann. Allerdings sind diese weiteren Zuwendungen und geldwerten Vorteile auch in die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (= Nr. 29) einzubeziehen.

Unter Nr. 20 sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse und die steuerfreien geldwerten Vorteile aus einer Mahlzeitengestellung (= tatsächlicher Wert der Mahlzeit) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen. Bei Anwendung des Sachbezugswerts haben die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss (vgl. hierzu auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2010, beim Stichwort "Bewirtungskosten" unter Nr. 4).

Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, ist getrennt unter Nr. 22 a) und b) auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23 a) und b).

Unter Nr. 24 (= Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nichtkrankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers einzutragen, der eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgeschlossen hat (auch an ausländische Versicherungsunternehmen) sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

BMF-Schreiben v. 23.08.2010 - IV C 5 - S 2378/09/10006

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.10.10