Judywie © Photocase

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Beraterpraxis, GmbH, Steuerberatung -

MicroBilG erleichtert Rechnungslegung für Kleinstunternehmen

Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen wie die normale GmbH oder die GmbH & Co. KG können für den anstehenden Abschlussstichtag 31.12.2012 erstmals weniger ausgedehnte Vorgaben für die Rechnungslegung nutzen. Hierzu ist jüngst das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten.

Die neuen MicroBilG-Vorgaben für die Rechnungslegung bedeuten für Unternehmen mit geringen Umsätzen und Vermögenswerten oft eine deutliche Entlastung. Hiervon können Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 €,
  • Bilanzsumme bis 350.000 €,
  • im Schnitt maximal zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Sofern das zutrifft, können sie auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben wie u.a. zu Haftungsverhältnissen unter der Bilanz ausweisen. Zusätzlich werden ihnen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss weitere Optionen wie etwa vereinfachte Gliederungsschemata eingeräumt.

Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens ist die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Bei Hinterlegung können fremde Dritte auf Antrag kostenpflichtig Kopien der Bilanz erhalten.

Hinweis: Die neuen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften durch das MicroBilG sind nicht anzuwenden für

  • Genossenschaften. Für diese könnte künftig die Einführung von "Kleinen Genossenschaften" und "Kooperativgesellschaften (haftungsbeschränkt)" kommen, wodurch kleineren Existenzgründern der Weg zur Genossenschaft erleichtert werden soll;
  • Kleinstkapitalgesellschaften, die als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen werden. Sie dürfen im Rahmen der Konzernabschlusserstellung die Vereinfachungen nicht in Anspruch nehmen;
  • Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als haftendem Gesellschafter. Sie sind weiter verpflichtet, die Sondervorschriften für normale Kapitalgesellschaften anzuwenden, soweit sie bestimmte Größengrenzen überschreiten;
  • Sog. kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, weil das HGB diese stets als große Unternehmen einstuft.

Daneben enthält das neue Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) noch folgende praxisrelevante Eckpunkte:

  • Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz ausweisen, etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und bei einer AG die Angaben zu eigenen Aktien.
  • Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss, z.B. vereinfachte Gliederungsschemata, einfachere Gliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Vereinfachter Bilanzausweis beim Anlagevermögen; Voraussetzung: gesonderter Ausweis zumindest der gesondert im HGB bezeichneten Punkte.
  • Wegfall der Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktiv- sowie Passivseite; sie können in die Posten "Forderungen" bzw. "Verbindlichkeiten" aufgenommen werden. Die Pflicht zur Bildung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten bleibt davon aber unberührt; auch das Steuerrecht sieht eine Ansatzpflicht in § 5 Abs. 5 EStG vor.
  • Aufstellung nur einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit Mindestangaben. Anstelle von Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren kann folgende Darstellung gewählt werden:
    • Nettoumsatzerlöse,
    • sonstige Erträge,
    • Materialaufwand,
    • Personalaufwand,
    • Abschreibungen,
    • sonstige Aufwendungen,
    • Steuern,
    • Ergebnis.
  • Wahl, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erfüllt wird. Diesem ist mitzuteilen, dass das Unternehmen zwei der drei o.g. Merkmale nicht überschreitet. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Die Hinterlegung verhindert eine Verfügbarkeit der Daten für die breite Öffentlichkeit.
  • Konkrete Verfahrensregelungen wie etwa zum Ordnungsgeld im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse.

Praxishinweis

Grundlage für die Gesetzesänderung im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) war die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene EU-Micro-Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubte, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren. Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) nutzt die in der Richtlinie festgelegten Spielräume bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen nahezu vollständig aus.

Mit den Lockerungen hatte die EU einen Teil ihrer Verschärfungen aus den Vorjahren zurückgenommen, die für erhebliche Unruhe im Mittelstand gesorgt hatten. Aus Angst, Kunden, Lieferanten und Wettbewerber könnten zu viele Details über ihre Finanzlage erfahren, nahmen damals viele GmbH & Co. KGs Vollhafter "an Bord", um den neuen Transparenzpflichten zu entgehen. Zudem zwang die EU zu einer strengen Durchsetzung der Veröffentlichungspflichten. Seitdem muss das Bundesamt für Justiz die seit 2008 gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung der Bilanzen und die Einreichung der Unterlagen prüfen und mit Bußgeldern erzwingen.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) v. 20.12.2012, BGBl 2012 I 2751

Ähnlicher Beitrag: Bilanz positiv? MicroBilG bringt Vereinfachungen für Kleinstbetriebe vom 14.08.2012

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 08.01.13