Klaus Eppele © fotolia.de

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Nachträglicher Einbau von Extras erhöht den Listenpreis nicht

Darf der vom Arbeitgeber überlassene Betriebs-Pkw ausdrücklich für Privat- und Urlaubsfahrten genutzt werden, gilt dies als geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber setzt den privaten Nutzungswert i.d.R. mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung an - zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen. Nach einem in der vergangenen Woche vom BFH veröffentlichten Urteil ist aber der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen grundsätzlich nicht einzubeziehen.


Keine Rolle spielt, ob es beim Kauf einen ordentlichen Rabatt gab, ein Gebrauchtwagen gekauft wurde oder die Vorsteuer geltend gemacht wird. Gerade bei einem älteren - und damit schon fast abgeschriebenen - Fahrzeug oder bei einem Gebrauchtwagen mit geringen Anschaffungskosten kann der pauschale Korrekturwert für die Privatnutzung höher ausfallen als die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten. In diesem Fall können Selbständige eine Gewinnkorrektur auf die Höhe der tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzen. Durch diese Kostendeckelung kommt es überhaupt nicht mehr zu Betriebsausgaben, weil der pauschale Nutzwert die Gesamtaufwendungen neutralisiert.

Die Berechnung nach dem Listenpreis kommt zur Anwendung, wenn Arbeitnehmer oder Selbständige nicht den Einzelnachweis über ein Fahrtenbuch erbringen. Ein nach dem Fahrtenbuch berechneter geldwerter Vorteil fällt i.d.R. geringer aus als die nach dem Listenpreis berechnete Bemessungsgrundlage, wenn

  • der Anteil der Privatfahrten an den gesamten Fahrten gering ist,
  • der Listenpreis inklusive der Extras hoch ist,
  • die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte groß ist,
  • die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ausfällt,
  • die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat,
  • der Pkw bereits abgeschrieben ist oder
  • ein Gebrauchtfahrzeug gefahren wird.

BFH, Urt. v. 13.10.2010 - VI R 12/09

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 08.02.11