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Nachweis steuerpflichtiger Vermietung für den Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug aus Investitionsausgaben ist entscheidend, ob ein Unternehmer im Jahr des Leistungsbezugs tatsächlich Vermietungsumsätze ausführt, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist, bzw. - wenn die tatsächliche Vermietung noch aussteht - die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Bei Vermietungsumsätzen ist ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn auf die Steuerfreiheit verzichtet wird. Dazu reichte es im Streitfall nicht aus, dass die Werkstatt lediglich (im Dezember) vermietet wurde. Für die Annahme einer tatsächlichen Verwendung, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, war zudem die positive Feststellung einer steuerpflichtigen Vermietung ab Dezember erforderlich. Daran konnte gezweifelt werden, denn es gab Anhaltspunkte, dass tatsächlich für Dezember zunächst eine Miete ohne Umsatzsteuer gezahlt wurde. Dies ließ darauf schließen, dass eine Steuerpflicht tatsächlich nicht vereinbart war. Denn wird Umsatzsteuer geschuldet, ist davon auszugehen, dass sie i.d.R. gleichzeitig mit dem Nettomietbetrag gezahlt wird.

BFH, Beschl. v. 27.08.2009 - XI B 124/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.02.10