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Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.01.2009 - V R 9/06 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (seit 01.01.2010: § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um die Leistung eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Die Verwaltung wendet das BFH-Urteil bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus an, und zwar aufgrund folgender Erwägungen:

Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmache, da der auf die Verpflegung entfallende Anteil bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung nur 12,5 % betrage. Außerdem gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchlichen Begriffe "Halbpension" und "Vollpension" zeigen würden.

Allein die vom BFH angeführten Kriterien sind zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend. Vielmehr ist entsprechend den Regelungen in Abschn. 29 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien i.d.R. davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur All-inclusive-Verpflegung - für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung dient nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden häufig ohne Verpflegungsleistungen (selbst ohne Frühstück) angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind i.d.R. vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.

Die Verpflegungsleistung wird somit nach der Verwaltungsauffassung als selbständige Leistung bis zum 31.12.2009 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 1 UStG a.F.). Seit dem 01.01.2010 richtet sich der Ort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG nach dem Ort, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.

Hinweis: Diese Verwaltungsanweisung hat auch vor dem Hintergrund der ab 2010 geltenden Regelung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen Bedeutung, nach der Verpflegungsleistungen wie z.B. das Frühstück dem Regelsteuersatz unterliegen.

BMF-Schreiben v. 04.05.2010 - IV D 2 - S 7100/08/10011

Quelle: Redaktion Steuern - vom 25.05.10