Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Noch Chancen für das Steuervereinfachungsgesetz 2013?

Die vom Bundesrat am 04.02.2013 dem Bundestag und der Bundesregierung unter großer Medienbeobachtung vorgelegten Vorschläge zur Steuervereinfachung sollen teilweise erst 2014 oder später gelten. So ist in dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 konkret eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um weitere 130 € von 1.000 € auf 1.130 € ab dem Lohnzahlungszeitraum 2014 vorgesehen. Nach Ansicht des Bundesrates werden damit eine Million Arbeitnehmer vom Einzelnachweis ihrer Werbungskosten entlastet. Bereits über seinen Gesetzesvorgänger aus dem Jahre 2011 war es zu einer leichten Anhebung von 920 € auf 1.000 € gekommen.

Daneben sieht das Gesetz die folgenden zehn weiteren Punkte vor - mit Vor- und Nachteilen: Neben der Vereinfachung geht es auch um Steuergerechtigkeit, denn Mitnahmeeffekte, Steuergestaltungsmöglichkeiten und unsystematische Ausnahmetatbestände sollen reduziert werden:

  1. Die steuerlichen Behinderten-Freibeträge erhöhen sich je nach dem Grad der Behinderung (GdB). Bei einem GdB zwischen 30 und 60 gibt es einen Zuschlag von 30 %, der Pauschbetrag bei einem GdB von 30 steigt von 310 € auf 400 €, bei einem GdB von 50 von 570 € auf 740 €. Größere Steigerungsraten sind in den höheren Stufen vorgesehen. So soll der Pauschbetrag bei einem GdB von 70 von derzeit 890 € auf 1.250 € steigen, bei einem GdB von 80 von derzeit 1.060 € auf 1.590 €. Die Neuregelungen zum Behinderten-Pauschbetrag sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 gelten.
  2. Ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag i.H.v. 100 € monatlich wird eingeführt. Damit entfallen Belegsammlungen und Berechnungen der Arbeitszimmer-Kosten.
  3. Rechnungen von Handwerkern zählen erst dann steuerlich, wenn sie einen Sockelbetrag von 300 € pro Jahr übersteigen. Rechnungsbeträge bis 300 € bleiben bei der Ermittlung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unberücksichtigt.
  4. Die Steuerfreiheit von Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer soll begrenzt werden. Sie soll sich künftig an der Höhe der Begrenzung der Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel und maximal 4.000 € pro Kind und Jahr als anerkannte Sonderausgaben orientieren. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht bei Unterbringung und Betreuung der Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers. Hier bleibt alles beim Alten.
  5. Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge soll nach Vorstellung der Länder auf 20 € gesenkt werden. Die Anpassung erfolgt aufgrund der häufigen sachwidrigen Ausnutzung durch die Ausgabe von Geschenk- und Tankgutscheinen, was zu erheblichen jährlichen Steuerausfällen führt. Durch die Absenkung der Freigrenze soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.
  6. Bei Heimpflegekosten soll eine gravierende Veränderung dafür sorgen, dass von den Gesamtkosten für Heimpflege nicht wie bisher eine pauschale Haushaltsersparnis von 8.004 € jährlich abgezogen wird. Da die Heimbetreiber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung mittlerweile getrennt ausweisen, können sie direkt den steuerlich nicht relevanten Ausgaben zugewiesen werden.
  7. Geplant ist die betrugssichere Gestaltung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz in Staaten außerhalb des EU-/EWR-Raumes. Nur unbare Zahlungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers sollen künftig berücksichtigt werden.
  8. Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen künftig zwei Jahre gültig sein. Diese Regelung war bereits im Entwurf eines JStG 2013 enthalten, welches jedoch mittlerweile von Regierung und Bundesrat gekippt wurde.
  9. Die Steuerermäßigung für Initiatorenvergütungen von vermögensverwaltenden Private-Equity-Fonds (Carried Interest) soll entfallen.
  10. Die Länder planen eine Vereinfachung des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung in Form einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder vergleichbaren Beteiligungsformen durch Einbeziehung der Sonderbilanzen in die Ermittlung des Kapitalkontos. Zudem soll die Abschaffung des erweiterten Verlustausgleichs bei überschießender Außenhaftung eingeführt werden.

Praxishinweis

Im Gegensatz zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 bleibt es bei den aktuellen Vorschlägen bei Änderungen im Bereich des EStG. Es kommt auch zu einseitigen Kürzungen zulasten der Bürger, etwa durch die Einschränkung der Möglichkeit, dass Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung leisten können, oder die drastisch gesenkte Grenze für steuerfreie Sachleistungen. Die elf Vorschläge rechnen mit Mehreinnahmen von 170 Mio. € durch höhere Steuereinnahmen. Dies resultiert u.a. daraus, dass Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie einen Sockelbetrag übersteigen, und dass Unterhaltsleistungen ins Ausland an höhere Auflagen geknüpft werden.

Die Bundesregierung sieht die meisten Vorschläge des Bundesrates kritisch. So führe der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu Steuerausfällen von 630 Mio. €, die in keinem Verhältnis zur angestrebten Vereinfachungswirkung stehen. Die Steuermindereinnahmen durch die Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrages werden auf 220 Mio. € beziffert. Die Bundesregierung lehnt auf der anderen Seite auch den nachteiligen Sockelbetrag bei Handwerkerrechnungen ab, der zu Steuermehreinnahmen führen würde.

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), Gesetzentwurf des Bundesrates v. 31.01.2013, BT-Drs. 17/12197

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 12.02.13