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OFD zu Steuervorteilen bei Solaranlagen auf dem privaten Haus

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen sowie den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist vor allem abhängig von der Leistung der Anlagen, im Allgemeinen aber so hoch, dass deren Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten erzeugten Strom an den Netzbetreiber veräußern.

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben, erzielen hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Die reduzierten Vergütungen für selbst erzeugten und sofort verbrauchten Strom stellen neben den Vergütungen nach dem normalen Tarif für eingespeisten Strom Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebs „Stromerzeugung" dar. Hinsichtlich des für private Zwecke verbrauchten Stroms ist darüber hinaus eine Entnahme anzusetzen. Wird der Strom an einen Dritten - etwa einen Mieter in einem Mehrfamilienhaus - veräußert, ist neben der Vergütung des Netzbetreibers der vom Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen.

Solaranlagen, die mit einer Unterkonstruktion auf das Dach aufgesetzt werden, sowie dachintegrierte Photovoltaikanlagen dienen dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig Betriebsvorrichtungen, somit also selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter. Sie haben nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Für bis zum 31.12.2010 angeschaffte oder hergestellte Anlagen kann anstelle der linearen auch die degressive AfA angesetzt werden.

Tipp: Für die geplante Anschaffung oder Herstellung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z.B. verbindliche Bestellung in einem Jahr vor der Inbetriebnahme), und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage können Sonderabschreibungen von einmalig 20 % in Anspruch genommen werden.

Steht dem Betreiber der Anlage für die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, existiert grundsätzlich die Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen. Dies gilt jedoch nur, wenn eine nahezu ausschließliche Nutzung des betreffenden Zimmers im Zusammenhang mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage vorliegt. Außerdem ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn das Arbeitszimmer nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erforderlich ist. Die Überwachung der Abrechnungen nur eines Energie-Abnehmers und die Erstellung von einfachen Umsatzsteuervoranmeldungen und Gewinnermittlungen reichen für einen Betriebsausgabenabzug regelmäßig nicht aus.

Ebenso wie bei einer Photovoltaikanlage sind die Netzbetreiber verpflichtet, Blockheizkraftwerke vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen. Der selbst erzeugte Strom wird i.d.R. nur insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude selbst verbraucht wird. Insoweit gelten hier die vorgenannten Steuerregeln ebenfalls. Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Das Verhältnis von Wärme- zu Stromerzeugung liegt, abhängig vom Kraftwerkstyp und Wirkungsgrad, bei ca. 70 % Wärme und 30 % Strom. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerks beträgt nach der amtlichen AfA-Tabelle zehn Jahre.

Praxishinweis

Aktuell fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihrem Programm Nr. 270 „Erneuerbare Energien - Standard" durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren u.a. die Investitionskosten für die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb einer Photovoltaikanlage. Die jeweils aktuellen Förderprogramme der KfW können dem Internetportal der KfW-Bankengruppe entnommen werden. Die KfW fördert im Rahmen ihrer Programme auch die Investitionskosten für Blockheizkraftwerke.

Neben dem Programm der KfW gibt es auch Förderprogramme der einzelnen Bundesländer, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. In Nordrhein-Westfalen kommt z.B. eine Förderung nach dem Förderprogramm „progres.nrw" (Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energieverwendung und Energiesparen) in Betracht. Hierbei ist eine Förderung im Wege der Zuschussgewährung vorgesehen. Entsprechende Zuschüsse können alternativ

  • als sofort zu versteuernde Betriebseinnahme behandelt werden oder 
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage mindern.

Mit der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden neue, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, stärker gefördert. Auch sie tragen zu einer zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung bei. Durch das Gesetz sollen bestehende Kraftwerke leichter nachgerüstet und modernisiert werden können. Wärmespeicher werden mit Zuschlägen von bis zu 30 % der Investitionskosten gefördert.

OFD Rheinland, Vfg. v. 10.07.2012 - S-2130 - 2011/0003 - St 142 (Rhld); gleichlautend OFD Münster, Vfg. v. 10.07.2012 - S-2172 - 12 - St 14 - 33 (Ms)
FG Nürnberg, Urt. v. 19.03.2012 - 3 K 308/11
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) v. 21.04.2004, BGBl 2004 I 1918
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung - Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) v. 19.03.2002, BGBl 2002 I 1092
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes v. 12.07.2012, BGBl 2012 I 1494

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 04.09.12