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Quellensteuer: Sonderregelungen für spanische und norwegische Dividenden

Ausschüttungen von jenseits der Grenze unterliegen wie heimische Dividenden in voller Höhe der Abgeltungsteuer, sofern der Freistellungsbetrag ausgeschöpft ist. Viele Staaten behalten bereits an der Quelle eine Steuer ein, die sich nicht mit einem Freistellungsauftrag vermeiden lässt. Die auf Kapitalerträge einbehaltene Quellensteuer wird nach dem OECD-Musterabkommen und den Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland mit maximal 15 % berücksichtigt. Seit 2009 mindert die ausländische Quellensteuer sofort die Abgeltungsteuer und wird direkt durch das depotführende Kreditinstitut verrechnet. Damit sind die bis 2008 erforderlichen Nachweise beim Finanzamt über die Anlage AUS entfallen, und es bleibt sofort bei einer Nettoendbelastung.

Besitzer von spanischen oder norwegischen Aktien müssen auf ihre in einem inländischen Depot liegenden Dividenden die Abgeltungsteuer in voller Höhe bezahlen, obwohl die Ausschüttungen zuvor bereits mit einer Quellensteuer von 19 % (Spanien) oder 25 % (Norwegen) belegt worden sind. Zwar wird die Quellensteuer jetzt direkt durch die heimische Depotbank bis zu einer Höhe von 15 % verrechnet und nur auf den verbleibenden Differenzbetrag fällt Abgeltungsteuer an. Doch dies gilt nicht für spanische oder norwegische Dividenden. Das geht aus zwei aktuellen BMF-Schreiben hervor.
Dies liegt daran, dass ausländische Quellensteuer grundsätzlich nur dann bereits bei Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute berücksichtigt wird, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Landes kein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

  • Spanien gewährt einen jährlichen Freibetrag von 1.500 € pro Person auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Dividenden. Der Freibetrag wird erst auf Antrag berücksichtigt.
  • Deutsche Aktionäre mit norwegischen Dividenden haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer, die Dividenden sind in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kaufpreis steuerfrei. Dies wird aus einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach dem Zinssatz für 3-monatige Regierungsanleihen richtet. Übersteigt der steuerfreie Betrag die Dividende, kann er vorgetragen und mit künftigen Dividenden aus derselben Aktie verrechnet werden. Da der Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bis zum Verkauf der Aktien bestehenbleibt, haben die Banken die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben.

Hinweis: Sofern die heimische Depotbank bislang die Quellensteuer aus einem der beiden Länder - wie bei den übrigen Auslandsdividenden - mit 15 % angerechnet und nicht bereits korrigiert hatte, wird sie dies aufgrund der BMF-Schreiben jetzt vornehmen und bei betroffenen Kunden nachfordern.

Praxishinweis

Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, die jährlich zum Stand 01.01. aktualisiert wird. Es ist laut BMF nicht zu beanstanden, wenn die Änderungen erst ab dem 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden.

Für die Erstattungsanträge in einem der beiden Länder sowie in anderen Ländern werden Formulare benötigt, die im Internet unter folgenden Links erhältlich sind:

  • Spanien: Formular Nummer 210 sowie Anleitung zum Ausfüllen
  • Norwegen: Informationen zum Erstattungsverfahren
  • Andere Länder mit einem Quellensteuersatz von mehr als 15 %:
    Möchte der Sparer den 15 % übersteigenden Betrag im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat - in Ländern mit höherem Steuerabzug wie etwa in Frankreich, Italien, der Schweiz oder Österreich - selbst zurückfordern, muss er ein Antragsformular des jeweiligen Landes an die dort zuständige Finanzbehörde senden, das vom eigenen Finanzamt zu bestätigen ist. Die Vordrucke nebst Anleitung zum Ausfüllen gibt es bei heimischen Kreditinstituten oder für viele Länder auch beim Bundeszentralamt für Steuern online.

Hinweis: Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigen die Finanzämter auch im Rahmen der Günstiger-Prüfung der nicht anrechenbaren ausländischen Quellensteuer. Das Einkommensteuer-Fachprogramm hingegen zieht die angerechneten Beträge derzeit ab. Sobald eine Änderung der Programmierung erfolgt ist, wird anhängigen Rechtsbehelfsverfahren abgeholfen.

OFD Münster, Kurzinfo ESt 29/2011 v. 05.10.2011
BMF-Schreiben v. 15.11.2011 - IV C 1 - S-2406/10/10001 :0029
BMF-Schreiben v. 08.09.2011 - IV C 1 - S-2406/10/10001 :002

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 22.11.11