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Reisekosten bis einschließlich 2013: BFH zur wiederholten befristeten Auswärtstätigkeit

Für Reisekosten, die bis Ende 2013 entstanden sind, muss noch das alte Reisekostenrecht angewendet werden. Insoweit hat der BFH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung für den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ klargestellt: Arbeitnehmer, die wiederholt befristet an einem anderen Betriebsteil eingesetzt werden, gehen einer Auswärtstätigkeit nach. Entsprechende Kosten sind also im Rahmen des Werbungskostenabzugs als  Reisekosten und nicht nur im Wege der Entfernungspauschale absetzbar.

Das neue Reisekostenrecht 2014 hat den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den der „ersten Tätigkeitsstätte" ersetzt. Für Reise- und Fahrtkosten, die bis Ende des vergangenen Jahres entstanden sind, ist aber noch das alte Recht anwendbar.

Der BFH hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung einem Arbeitnehmer, der wiederholt befristeten Auswärtstätigkeiten nachging, zugebilligt, entstandene Reisekosten als Werbungskosten abzusetzen. Demnach gilt: Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet an einem anderen Betriebsteil eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Im entschiedenen Fall wurde ein Ingenieur von seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Zweigniederlassung eingestellt, aber mehrmals befristet in einem anderen Betriebsteil tätig. Die dabei entstandenen Reisekosten machte der Ingenieur als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt nahm hingegen lediglich Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale an.

In seinem Urteil teilte der BFH die Rechtsansicht des Ingenieurs und ging von einer Auswärtstätigkeit aus. Die entscheidende Frage war dabei, ob eine Auswärtstätigkeit vorlag oder der Ingenieur durch die befristeten Abordnungen eine „regelmäßige Arbeitsstätte" begründet hatte.

Eine Auswärtstätigkeit liegt z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit vorübergehend - aber längerfristig - an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausübt.

Eine vorübergehende Tätigkeitsstätte wird grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers - es sei denn, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer diese Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet.

Nach Ansicht des BFH ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte „vorübergehend" in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wird und dort von Beginn an eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet.

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anhand dieser Vereinbarung ist - im Hinblick auf die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung - zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Hintergrund ist, dass das alte Reisekostenrecht im EStG bis zum Inkrafttreten der Reisekostenreform 2014 keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorsah.

Weil die Tätigkeit des Ingenieurs an dem anderen Betriebsteil bei Tätigkeitsaufnahme lediglich auf ein Jahr befristet geplant war, begründete der Ingenieur dort nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Infolgedessen kommen die Grundsätze des Reisekostenrechts zur Anwendung. Die Fahrtkosten des Klägers waren daher nach BFH-Ansicht in der beantragten Höhe als Werbungskosten anzusetzen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit bei der Anwendung des alten Reisekostenrechts. Da es bei einer „Abordnung" des Arbeitnehmers auf die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung ankommt, können Arbeitgeber durch die Formulierung der Vereinbarung in gewissem Umfang Einfluss auf die Annahme einer Auswärtstätigkeit nehmen. Daher ist die Entscheidung im Interesse der Steuerpflichtigen und der steuerberatenden Praxis zu begrüßen. Im Hinblick auf die Neuregelung des Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 ist sie für die Zukunft aber bereits als weitgehend überholt anzusehen.

BFH, Urt. v. 24.09.2013 - VI R 51/12
BFH, Urt. v. 15.05.2013 - VI R 41/12, BStBl 2013 II 704
BFH, Urt. v. 19.12.2005 - VI R 30/05, BStBl 2006 II 378
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.02.2013, BGBl 2013 I 285

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz - vom 07.01.14