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Richtige Zeitberechnung für die Verpflegungspauschale

Bei einer Auswärtstätigkeit sind hinsichtlich der für die Pauschbeträge maßgeblichen Zeiten neben der Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen. Bei einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung sind Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Zur Abwesenheitszeit gehört insbesondere auch die in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte Zeit.

Mehraufwendungen für Verpflegung sind über einen nach der Abwesenheitsdauer gestaffelten Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist dies auf die ersten drei Monate beschränkt. Maßgebend ist die gesamte Zeit, in der sich der Arbeitnehmer nicht in seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts aufhält. Zur Abwesenheitszeit gehört insbesondere auch die in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort verbrachte Zeit. Nutzte er diese bereits in den Vorjahren, kann es durch Ablauf der Dreimonatsfrist keine Verpflegungspauschale mehr geben.


Einsatzwechseltätigkeit: Abwesenheitszeit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts

Übt der Arbeitnehmer hingegen eine Einsatzwechseltätigkeit aus und hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, kann er ebenfalls Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Die hierfür maßgeblichen Abwesenheitszeiten bestimmen sich gem. §§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, 9 Abs. 5 EStG nicht allein nach der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt, vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen. Zwar stellt der BFH bei Einsatzwechseltätigkeiten allein auf die Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts ab und er hält die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort für unbeachtlich (BFH, Urt. v. 11.05.2005 - VI R 7/02, BStBl II 2005, 782). Daher ist die Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte keine Wohnung. Dies bezieht sich aber nur auf eine vorübergehende Unterkunft, in der der Arbeitnehmer im Laufe seiner auswärtigen Tätigkeit nächtigt. Damit ist nicht gemeint, dass es die Verpflegungspauschbeträge auch für die Zeiten gibt, in denen er sich in der auswärtigen Unterkunft aufhält.

Handelt es sich hingegen um eine Zweitwohnung, die nicht bloß zur vorübergehenden Unterkunft dient, ist diese für die Bemessung der Abwesenheitszeiten maßgebend. Zur Bestimmung der Pauschbeträge sind damit lediglich die Zeiten einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer von beiden Wohnungen abwesend war. Ohne Bedeutung sind die Entfernungsverhältnisse (BFH, Urt. v. 18.12.2008 - VI R 39/07, BStBl II 2009, 475).

Hinweis: Beim BFH sind unter Az. VI R 10/08 und Az. VI R 11/08 zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob Verpflegungsmehraufwendungen über die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung hinaus abziehbar sein müssen (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.05.2007 - 4 K 230/06 und 4 K 300/06). Beide Verfahren beschäftigen sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bei beiderseitiger Berufstätigkeit von Ehegatten.

Quelle: FG Münster, Urt. - 9 K 4639/05 E - vom 21.04.09