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Schuldzinsen: Wann sind sie als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar?

Zur Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben muss feststehen, dass die zugrundeliegende Verbindlichkeit tatsächlich mit dem früheren Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang steht und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen ausgeglichen werden konnte.

Zuwendungen des Kindes an die Mutter können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn nicht dargelegt wird, wie sich die behaupteten Unterstützungsleistungen zusammensetzen, keine Belege oder Nachweise für das tatsächliche Vorliegen von entsprechenden Aufwendungen vorliegen und das Vermögen, das die Mutter im Streitjahr besessen hat, nicht offengelegt wird.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung nach § 33a Abs. 1 EStG liegt die Feststellungslast beim Steuerpflichtigen.

Nach Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können nichtgetilgte Betriebsschulden zu nachträglichen Betriebsausgaben führen. Dabei muss jedoch feststehen, dass die Verbindlichkeiten

  • tatsächlich mit dem früheren Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und
  • nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen ausgeglichen werden konnten.

Ist ein betrieblicher Zusammenhang grundsätzlich gegeben, sind die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder zu belegen.

FG München, Urt. v. 29.05.2009 - 6 K 871/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.08.10