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Sind arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig?

Selbständige, die im Wesentlichen nur einen Auftraggeber haben, gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig. Ob dies auch gilt, wenn ein Selbständiger seine Tätigkeit neben einer abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt, bejahte das BSG mit Urteil vom 02.03.2010.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin bereits langjährig als Krankenschwester abhängig beschäftigt und somit rentenversicherungspflichtig. Später nahm sie zusätzlich eine Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin für ein Unternehmen auf, die ihr bis zu 20.000 € jährlich einbrachte. Da dieses Unternehmen ihr einziger Auftraggeber war, stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) fest, dass sie als arbeitnehmerähnliche Selbständige aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig sei. Die Klägerin legte dagegen Rechtsmittel ein und hatte vor den Instanzengerichten Erfolg. Die Richter argumentierten, dass bei der Prüfung, ob sie nur für einen Auftraggeber tätig sei, auch die Einnahmen aus der Beschäftigung zu berücksichtigen seien.

In der Revision gab das BSG der DRV recht: Die Versicherungspflicht sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin neben ihrer selbständigen Tätigkeit abhängig beschäftigt sei. Ob ein Selbständiger, der für nur einen Auftraggeber arbeite, versicherungspflichtig sei, beurteile sich allein danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbständige Tätigkeit vorhanden seien. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit unterfielen ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung.

BSG, Urt. v. 02.03.2010 - B 12 R 10/09 R

Quelle: Redaktion Steuern - vom 13.04.10