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Stellt eine nachträgliche Kaufpreisherabsetzung ein rückwirkendes Ereignis dar?

Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile wird steuerlich rückwirkend geändert, wenn die Vertragsparteien wegen Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Vertrags einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) fasst in dieser Entscheidung auch seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur nachträglichen Änderung des Kaufpreises in den Fällen der §§ 16, 17 EStG wie folgt zusammen:

Ein außergerichtlicher Vergleich, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beigelegen, stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Gleiches gilt für die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers über die Berechnungsgrundlage des Kaufpreises durch einen außergerichtlichen Vergleich sowie für die Beilegung eines Streits nach Betriebsaufgabe über eine Schadenersatzforderung durch einen außergerichtlichen Vergleich.

Allerdings stellte der BFH bislang darauf ab, dass in Fällen, in denen der Kaufpreis bereits vereinnahmt ist, eine im Wege des Vergleichs vereinbarte Änderung des Kaufpreises nur dann ein rückwirkendes Ereignis darstellt, wenn die Änderung auf Gründen beruht, die im (ursprünglichen) Kaufvertrag selbst angelegt sind.

Nunmehr bejaht der BFH ein rückwirkendes Ereignis auch in Fällen, in denen die Beteiligten wegen (echter) Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrags oder dessen Inhalt einen außergerichtlichen Vergleich schließen. Auch in diesen Fällen bestimme der Vergleich rückwirkend die Höhe des Veräußerungspreises. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht, ein Sachmangel etc. bestehe. Voraussetzung für die Annahme eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung sei nur, dass die im Vergleich getroffene rückwirkende Änderung des Vertrags durch eine ernstliche Auseinandersetzung über Wirksamkeit und Inhalt des ursprünglichen Vertrags veranlasst sei und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt würden.

Hinweis: Die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses ist Voraussetzung dafür, dass die Kaufpreisminderung beim Veräußerer noch steuerlich berücksichtigt werden kann; ansonsten handelt es sich um einen Verlust auf der Vermögensebene.

BFH, Urt. v. 19.08.2009 - I R 3/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 12.01.10