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Steuern sparen mit Zwei-Firmen-Modell bei Partyservice

Der EuGH hatte im Frühjahr 2011 entschieden, dass Umsätze eines Partyservice im Regelfall dem regulären Umsatzsteuersatz mit 19 % unterliegen. Zwar wird der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für den Verkauf von Lebensmitteln angewendet und damit auch die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr, aber im Fall eines Partyservice kann die Abgabe von Speisen nur dann eine mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Lieferung sein, wenn Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungselemente geliefert werden.

Das ist aber gerade nicht das typische Angebot solcher Cateringunternehmen, denn hier werden individuell Speisen hergerichtet, nach den Wünschen der Kunden gefertigt. Zumeist kommen noch die Überlassung von Geschirr und Ausstattungsgegenständen sowie die Reinigung und der Transport hinzu. Je nach den Kundenwünschen erfolgen auch noch Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung und die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und die Auswahl der Getränke. Dies unterliegt dem regulären Satz, weil es sich hierbei aus Sicht des Kunden um eine Dienstleistung handelt, auch wenn grundsätzlich die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes (Arbeit, Preiskalkulation) im Geschäftsmodell eines Partyservice sein dürfte.

Der EuGH betonte, dass Kreativität sowie die Darreichungsform hier Elemente sind, die in den meisten Fällen für den Kunden von entscheidender Bedeutung sind. Oftmals wird dem Kunden die Möglichkeit geboten, sein Menü zusammenzustellen oder Speisen nach seinen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil kommt bereits im Sprachgebrauch zum Ausdruck, da im Allgemeinen vom bestellten Party-„Service” und nicht von gekauften Speisen die Rede ist.

Des Weiteren können die Leistungen eines Partyservice dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder sogar Mobiliar, umfassen. Diese Elemente verlangen zudem im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen.

Das FG Rheinland-Pfalz zeigt jetzt einen Weg auf, indem der Betreiber die Speisenlieferung sowie die Gestellung von Besteck und den sonstigen Dienstleistungen jeweils in einem eigenständigen Unternehmen vorliegt. Das stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sondern ist eine steuerlich zulässige Vorgehensweise. Im Übrigen macht die Aufteilung auch wirtschaftlich und unternehmerisch durchaus Sinn, wenn ein Betrieb für die Lieferung der Speisen die Grundlage bildet, während der andere über die notwendige Ausstattung an Geschirr und Besteck verfügt. Gründe für eine Zulassung der Revision sind laut FG Rheinland-Pfalz nicht ersichtlich.

Ergebnis: Die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Tarif und die Bereitstellung von Besteck, Reinigung und sonstige Zusatzdienstleistungen unterliegen dem regulären Steuersatz. Hierbei kann der Unternehmer dann zumindest teilweise den ermäßigten Tarif erhalten, was ihm netto mehr in der Firmenkasse lässt. Kann der Partyservice erfolgreich eine solche Trennung seiner Angebote vornehmen, verbleiben ihm rein rechnerisch bei einem Bruttoangebotspreis von 100 € mit 7 % Umsatzsteuer netto 93,45 € in der Kasse und nur 6,55 € wandern als Umsatzsteuer ans Finanzamt. Sind es hingegen 19 %, verbleiben netto nur 84,03 € und die Differenz von 9,42 € gehen zusätzlich an den Fiskus.

Damit dieses Zwei-Firmen-Modell funktioniert, sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Unternehmer A übernimmt die Zubereitung und den Verkauf der Speisen, B den Extra-Service.
  • Der Unternehmer muss zwei getrennte Rechnungen an die Kunden ausstellen, die nach außen hin erkennbar darauf hindeuten, dass die Leistungen von zwei gesonderten Partyservice-Firmen kommen.
  • Konten und Buchführung sind konsequent getrennt zu führen.

Wenn der Partyservice oder die Catering-Firma nur die Speisezubereitung und die warme Anlieferung der Mahlzeiten auf Termin anbietet, bedarf es jedoch nicht der Mühen einer gesplitteten Unternehmensführung. In diesem Fall darf die Gesamtleistung laut EuGH vollständig dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Soweit darüber hinaus noch weitere Tätigkeiten ausgeführt werden, geht dies über die typische Lieferung von Speisen hinaus und es liegt eine sonstige Leistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Praxishinweis

Grundsätzlich hat der EuGH aus Sicht von Unternehmern positive Entscheidungen getroffen und sich dabei teilweise gegen die striktere Auffassung der Finanzverwaltung gewendet. Hierdurch kommt es jetzt häufiger dazu, dass die Abgabe von Speisen und Getränken als Lieferung bewertet und nur mit dem ermäßigten Satz besteuert wird. Denn dieser wird grundsätzlich angewendet, wenn es um den Verkauf von Lebensmitteln geht. Der Begriff der begünstigten Nahrungsmittel umfasst dabei auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung von Gegenständen dar. Sofern es sich lediglich um die einfache Zubereitung handelt, ist die Bereitstellung von Vorrichtungen zum sofortigen Verzehr (z.B. Theken) eine rein untergeordnete Nebenleistung und damit unschädlich für den Steuersatz von 7 %. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die angebotenen Verzehreinrichtungen regelmäßig von den Kunden genutzt werden. Das gilt immer dann, wenn die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt ist, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden.

Hierunter fällt auch der Verkauf vorproduzierter Speisen, die lediglich warmgehalten und nicht individuell für den Kunden zubereitet werden.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.05.2011 - 6 K 1649/09
EuGH, Urt. v. 10.03.2011 - C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09
BMF-Schreiben v. 16.10.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 2008, 949
BMF-Schreiben v. 29.03.2010 - IV D 2 - S 7100/07/10050, BStBl I 2010, 330

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 28.06.11