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Strenges Urteil zur Abgabe von Speisen und Getränken

Das Finanzgericht Köln ist bei der Abgrenzung, ob Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgegeben werden, offensichtlich strenger als die Finanzverwaltung. Es hat kürzlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden und damit dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.

 

  1. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr bereitgehalten werden.
  2. Soll dargelegt werden, dass die essfertig zubereiteten Speisen und Getränke nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, muss die vom Unternehmen verwendete Verpackung nach ihren objektiven Merkmalen so beschaffen sein, dass Speisen, die nur in warmem oder heißem Zustand als essfertig angesehen werden, in diesem Zustand bis zum Verzehr am Bestimmungsort bewahrt werden können.

Dem vom Gesetz geforderten räumlichen Zusammenhang zwischen dem Verzehr- und dem Abgabeort steht nicht entgegen, dass möglicherweise der überwiegende Teil der Kunden die bereitgehaltenen Verzehrvorrichtungen (Stehtische) nicht benutzt, sondern die Speisen im Weitergehen einnimmt. Der räumliche Zusammenhang ist in diesen Fällen bereits dadurch gegeben, dass die Speisen direkt im Anschluss an den Erwerb von der Laufkundschaft verzehrt werden und auch in für den sofortigen Verzehr geeigneten Verpackungen (Spitztüten oder offene Aluschalen) ausgegeben werden. Eine Mitnahme der Speisen und Getränke entsprechend dem Verkauf über die Straße, bei dem die Kunden die Speisen und Getränke i.d.R. zum Verzehr mit nach Hause oder zur Arbeitstelle nehmen, erfolgte in diesen Fällen gerade nicht. Vielmehr fand der Verzehr im Streitfall in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Abgabeort statt. Hierfür sprach auch der Ort der Abgabe mitten in einer Fußgängerzone.

Hinweis: Damit sieht das FG Düsseldorf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken offensichtlich strenger als die Finanzverwaltung. Diese sieht nämlich den Verzehr von Speisen im Stehen in der Nähe des Imbissstandes oder das Entfernen mit den Speisen vom Imbissstand als unschädlich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz an (vgl. BMF-Schreiben v. 16.10.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 2008, 949). Vor dem Hintergrund dieser Verwaltungsanweisung dürften die Finanzämter vergleichbare Fallgestaltungen wohl nicht aufgreifen.

Volltextabruf

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.09