Andreas Klein © fotolia.de

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Übungsleiterfreibetrag: FG Düsseldorf äußert sich zu Abgrenzungsfragen

Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige oder Künstler, die im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung eine Nebentätigkeit ausüben, bleiben seit 2007 bis zu 2.100 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Außerdem unterliegen die Einnahmen nicht der Sozialversicherung.

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt. Bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden dürfen Übungsleiter also rund 13 Stunden pro Woche ehrenamtlich tätig werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob überhaupt ein Hauptberuf ausgeübt wird und wie hoch die Vergütung aus der Nebentätigkeit ist, so dass auch Rentner, Arbeitslose, Studenten oder Anleger als Privatiers eine nebenberufliche Tätigkeit mit den genannten Steuervorteilen ausüben können.

Zu der praxisrelevanten Abgrenzung der nebenberuflichen Tätigkeiten zum Vollzeiterwerb hat das FG Düsseldorf entschieden, dass eine weitere Nebentätigkeit für denselben Arbeitgeber nicht als Haupttätigkeit anzusehen ist, wenn

  • zwischen nebenberuflicher Tätigkeit und Vollzeiterwerb kein unmittelbarer Zusammenhang besteht,
  • beide nicht der Art nach gleichartig sind und 
  • keine lediglich aus dem Dienstverhältnis obliegende Nebenpflicht erfüllt wird.

Für die Frage, ob eine Tätigkeit nebenberuflichen Charakter hat, ist in Abgrenzung zum vergleichbaren Hauptberuf zunächst der jeweilige zeitliche Aufwand als Unterscheidungskriterium heranzuziehen: Nur eine Tätigkeit, die den zeitlichen Rahmen des vergleichbaren Hauptberufs deutlich unterschreitet, kann nebenberuflich sein. Nimmt sie jedoch einen Umfang ein, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, kann es sich nicht um einen bloßen Nebenberuf handeln. Nimmt eine Tätigkeit vom zeitlichen Umfang her weniger als ein Drittel der Vollzeittätigkeit in Anspruch, so scheitert z.B. die Beurteilung von Nachmittagsprojekten zur Kinderbetreuung als nebenberufliche Tätigkeit nicht schon daran, dass die neben- und die hauptberufliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden - so das FG klarstellend.

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist hingegen als Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sie gleichartig sind. Dann erfüllt der Beschäftigte mit der Nebentätigkeit eine dem Dienstverhältnis obliegende Nebenpflicht. Sind hauptberufliche Mitarbeiter aber nicht verpflichtet, mit der Durchführung von Nachmittagsprojekten und Arbeitsgemeinschaften zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, ist die Durchführung der Projekte nicht als gleichartig anzusehen. Das gilt vor allem, wenn die Betreuung der Schulkinder am Nachmittag

  • individuelle Fähigkeiten musikalischer, gestalterischer oder sportlicher Art voraussetzt, über die hauptberufliche Mitarbeiter nicht verfügen müssen,
  • zusätzlich angeboten wird,
  • nur nach gesonderter Anmeldung und in begrenzter Zahl erfolgen kann, 
  • vorbereitende Konzepte erforderlich macht,
  • auf unterschiedliche Teilnehmer individuell eingeht.

Eine solche Tätigkeit geht über die bloße Betreuung während der Mahlzeiten, Hausaufgaben und des nachmittäglichen Aufenthalts in der Schule hinaus; der Übungsleiterfreibetrag kann geltend gemacht werden.

Praxishinweis

Den Freibetrag für Übungsleiter gibt es für drei nebenberufliche Tätigkeitsbereiche:

  • Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit, etwa als Betreuer im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine,
  • künstlerische Tätigkeit, etwa als Kirchenmusiker oder Künstler, die nebenberuflich bei kulturellen Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins auftreten,
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen; das gilt für die Dauerpflege sowie für ambulante Pflegedienste.

Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen aus den Tätigkeiten bis zum Maximalbetrag von 2.100 € jährlich. Die darüber hinausgehenden Einnahmen sind steuerpflichtig, entweder über die Lohnsteuerkarte oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 400 € im Monat als Mini-Job.

Tipp: Da bei Vergütungen oberhalb von 2.100 € die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung angewandt werden dürfen, bedeutet dies, dass zusätzlich zu den 2.100 € im Jahr (beziehungsweise 175 € im Monat) aus Sicht des Arbeitnehmers weitere Bezüge bis zu 400 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Bis 2.100 € im Jahr bleiben die Vergütungen ebenfalls sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss also nicht - wie bei geringfügiger Beschäftigung - eine Pauschalabgabe von 30 % für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuer abführen.

FG Düsseldorf, Urt. v. 29.02.2012 - 7 K 4364/10 L
BFH, Urt. v. 30.03.1990 - VI R 188/87, BStBl 1990 II 854
BayLfSt, Verf. v. 08.09.2011 - S-2121.1.1 - 1/33 St 32
OFD Frankfurt, Verf. v. 20.01.2011 - S-2245 A - 2 - St 213

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 15.05.12