Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Umzugskosten als Werbungskosten: Neue Höchstbeträge festgelegt!

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden können. Werden diese Grenzen eingehalten, prüft das Finanzamt nicht mehr, ob die Umzugskosten der Höhe nach tatsächlich beruflich veranlasst sind (vgl. R 9.9 Abs. 2 LStR 2008).

Ab dem 01.01.2010 haben sich folgende Beträge des BUKG verändert:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2010 1.603 €.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
    • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2010 1.271 €,
    • für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 01.01.2010 636 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 280 €.

BMF-Schreiben v. 11.10.2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.10.10