Ewe Degiampietro © fotolia.de

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Unangemessenheit eines betrieblichen Fuhrparks

Das Finanzamt kann teure und sportliche Fahrzeuge als unangemessen einstufen. Dann zählen Kaufpreis oder Leasingraten und laufende Kfz-Kosten nur noch gekürzt oder überhaupt nicht mehr als Betriebsausgaben und der Aufwand ist privat veranlasst. Denn ein Fahrzeug, das für den Unternehmer oder Freiberufler durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen.

Zwar ist ein Selbstständiger grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm dann, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug als Betriebsausgaben zu berücksichtigen - und dies dann auch nur in angemessener Höhe.

Diesem Tenor folgt ein aktuelles Urteil des FG Nürnberg zu einem Tierarzt mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Tierarzt unterhielt bei Jahresumsätzen von rund 800.000 € und Gewinnen von durchschnittlich 350.000 € als betriebliches Fahrzeug neben einem VW Multivan einen geleasten Ferrari Spider-Sportwagen mit 400 PS. Dies kostete ihn ohne Umsatzsteuer 2.000 € Leasingraten pro Monat bei einem Dreijahresvertrag plus die laufenden Kfz-Kosten.

Nach Ansicht des FG gehört der Ferrari nicht zu seinem Betriebsvermögen - weder zum notwendigen noch zum gewillkürten; vielmehr handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Damit sind keine Betriebsausgaben abzugsfähig, aber es entfällt dafür auch eine Versteuerung des Gewinnzuschlags für die private Nutzung. Lediglich die mit dem Sportwagen tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten dürfen - als Einlage - in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Der Ferrari (und vergleichbare Fahrzeuge) dient aufgrund seiner Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung nicht dauernd und uneingeschränkt dem Betrieb; die Gründe für die Anschaffung durch Kauf oder Leasing liegen im privaten Bereich. Bei einem solchen Luxussportwagen steht die jährliche Kostenbelastung in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung. Beim Ferrari lagen die durchschnittlichen Kosten je gefahrenem Kilometer bei 14,56 €. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war. Es ergibt sich auch keine andere Beurteilung, wenn Unternehmer oder Freiberufler den Wagen erkennbar ihrem Betriebsvermögen zuordnen. Denn allein die subjektive Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum betrieblichen Bereich reicht nicht aus.

Hinweis: Auf den Urteilsfall bezogen weist das FG darauf hin, dass nicht erkennbar ist, inwieweit ein mit dem Ferrari verbundener Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg eines anerkannten Tierarztes von Bedeutung sein könnte. Denn gerade in dieser Branche kommt es überhaupt nicht darauf an, welches Auto der behandelnde Arzt fährt. Zudem berührt ein solcher auffälliger und besonders gestalteter Sportwagen allein aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds und der Seltenheit im Straßenverkehr vor allem private Interessen und Neigungen des Selbstständigen.

Nur die Kosten für tatsächlich durchgeführte betriebliche Fahrten bleiben als Betriebsausgaben in angemessener Höhe absetzbar. Dies bemisst sich danach, welche Beträge ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten im Einzelfall ebenfalls auf sich genommen hätte. Diesen Kilometerbetrag kann der Selbstständige dann gewinnmindernd absetzen.

Praxishinweis

Die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben setzt die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen voraus. Dabei können Wirtschaftsgüter notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen sein - in der Bilanz und auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung.

Selbstständige nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. Ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, gelten zunächst sämtliche Kosten als Betriebsausgaben. Die Folgen der Privatnutzung sind unterschiedlich:

  • Fährt der Selbstständige den Geschäftswagen auch privat, wird dem Gewinn ein Kostenanteil hinzugerechnet.
  • Wird der Pkw nur beruflich und für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt, sind alle Fahrten betrieblich. Der Kostenabzug für die Pendelstrecke wird durch die Entfernungspauschale in der Höhe begrenzt.
  • Fährt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das Kfz, kommt ein geldwerter Vorteil in der Regel als Arbeitslohn wie bei fremden Arbeitnehmern zum Ansatz. Bei vertragswidriger Nutzung kann das Finanzamt jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen. 
  • Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, kommt es grundsätzlich zum mehrfachen Ansatz der Privatnutzung über die Listenpreis-Regel.

Bei Zuordnung des Fahrzeugs zum betrieblichen Bereich beeinflussen die hiermit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben die Gewinnhöhe. So sind alle anfallenden Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzbar; die Anschaffungskosten mindern den Gewinn über die AfA. Für die Privatnutzung gibt es einen Gewinnzuschlag, der nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden kann. Für die geplante Anschaffung eines Geschäfts- oder Firmenwagens in den drei Folgejahren kann ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd gebildet werden. Hinzu kommt die Sonder-AfA von 20 %. Beide Vorteile lassen sich aber nur nutzen, wenn der Wagen anschließend zu mindestens 90 % betrieblich gefahren wird.

  • Der Pkw stellt notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn er für eigene betriebliche Zwecke genutzt wird.
  • Ein Pkw ist notwendiges Privatvermögen, wenn er weniger als 10 % für betriebliche Fahrten eingesetzt wird. Er darf nicht ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. 
  • Das Fahrzeug stellt gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn es zwischen 10 % und 50 % für eigene betriebliche Zwecke genutzt und wahlweise nicht dem gewillkürten Privatvermögen zugeordnet wird, was beim Kauf in den Buchhaltungsunterlagen zu dokumentieren ist.

FG Nürnberg, Urt. v. 27.01.2012 - 7 K 966/2009
BFH, Urt. v. 23.09.2009 - IV R 14/07, BStBl 2010 II 227
BFH, Urt. v. 19.02.1997 - XI R 1/96, BStBl 1997 II 399
BFH, Beschl. v. 05.02.2007 - IV B 73/05, BFH/NV 2007, 1106

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 02.05.12