Beraterpraxis, Steuerberatung -

Variabler Lohnsteuerabzug bei Ehegatten ab 2010

Nicht dauernd getrennt lebende Eheleute können seit Jahren zwischen zwei verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

 

Ab 2010 können die Eheleute statt III/V erstmals ein neues Faktorverfahren anwenden. Diese mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Regelung führt zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug. Hierbei gelten die Steuerklassen IV/IV, die sich nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Partner zur Summe der Lohnsteuer jedes Gatten ergeben. Nachfolgend die Eckpunkte:

  • Über § 39f EStG gibt es das neue Faktorverfahren für Ehegatten, wonach die Steuerklasse IV angewandt wird. Hierbei fällt keine Lohnsteuer bis zu 900 € Monatslohn an, während es in der Klasse V 140 € sind.
  • Wird dieser Faktor verwendet, besteht eine Pflichtveranlagung für Ehegatten. (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG), weil der Lohnsteuerabzug aus verschiedenen Gründen von der sich nach Ablauf des Kalenderjahres ergebenden Einkommensteuer abweichen kann.
  • Durch den Faktor stets kleiner als 1 auf die Steuerklasse IV beider Ehegatten wird zusätzlich und anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer für den jeweiligen Ehegatten nach der Steuerklasse IV und wendet anschließend darauf den vom Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Faktor an. Dadurch ergibt sich bei beiden Ehegatten im Ergebnis die vom Finanzamt errechnete und den Verhältnisrechnungen zugrunde gelegte voraussichtliche Einkommensteuer.
  • Das Faktorverfahren führt zur Veranlagungspflicht.
  • Dieses Verfahren ist nicht zwingend, sondern kann von den Ehegatten gewählt werden.
  • Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten gegen den anderen bei Zusammenveranlagung.
  • Ergibt sich für einen Arbeitslohn bei Steuerklasse IV (entspricht Steuerklasse I) eine Lohnsteuer von 0 €, so bleibt es auch im Faktorverfahren bei 0 Euro. Beim anderen Ehegatten mit Steuerklasse III führt die Basis Steuerklasse IV zu einer höheren Lohnsteuerbelastung. Diese Folge entspricht dem internen Ausgleichsanspruch.
  • Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers wird gem. § 42b Abs. 1 Nr. 3b EStG ausgeschlossen, wenn das Faktorverfahren angewandt wurde. Das kann unterbleiben, da es ohnehin zu nachfolgenden Pflichtveranlagung kommt.
  • Freibeträge werden beim Faktorverfahren nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Sie wirken sich aber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer aus, indem es zu einem geringeren Faktor kommt.

Beispiel: Voraussichtliche Jahreseinkommensteuer der Eheleute A und B 20.000 €. Die Lohnsteuer des A beträgt bei Klasse IV 16.000 € und bei B 6.000 €, zusammen also 22.000 €. Das ergibt einen Faktor von (20.000/22.000) 0,91, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Der Arbeitgeber von A berechnet die Lohnsteuer mit (16.000 x 0,91) 14.560 € und der Arbeitgeber von B mit (6.000 x 0,91) 5.460 €. Zusammen sind das dann 20.020 €, also nahezu exakt die voraussichtliche gemeinsame Jahreseinkommensteuer.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 08.09.09