Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Verlängerung von Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

Die Entscheidung über Anträge zur Verlängerung von Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen erfolgt aufgrund der Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob in einer nicht entsprechenden Weise von ihnen Gebrauch gemacht wurde. Hierzu gibt es einen Fristenerlass, nach dem für Steuerberater die Frist allgemein bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert wird - und nochmals um zwei Monate aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden kann.

Sie können sich dabei nicht auf das sog. Kontingentierungsverfahren berufen, worauf ohnehin keine Ansprüche bestehen. Dieses soll die Arbeitsorganisation durch eine gleichmäßige Auslastung sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Steuerberater verbessern. Dafür ist ein zeitgerechter und kontinuierlicher Eingang von Jahressteuererklärungen von Vorteil. Nimmt ein Steuerberater am Kontingentierungsverfahren

  • nicht teil, kann seine Mandantschaft auch nicht die Vorteile dieses Verfahrens geltend machen,
  • teil, erteilt er damit zugleich seine Zustimmung zu den dargestellten Verfahrensregeln, etwa der OFD jeweils bis zum 30.06. eine Liste der Mandanten mit aktueller Steuernummer zu übersenden.

Unterlässt er dies, gilt automatisch das Fristende an Silvester und nicht die Verlängerung um zwei Monate bis Ende Februar. Nur eine erfolgreiche Teilnahme führt für die vom jeweiligen Steuerberater abzugebenden Jahressteuererklärungen ohne weiteres zu einer sanktionsfreien Fristverlängerung bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres, ohne dass es dazu eines Fristverlängerungsantrags bedarf.
Hinweis: Mit dem Ausschluss verbunden ist die rückwirkende Anwendung des Fristenerlasses (Abgabe spätestens Silvester) auf sämtliche von dem Steuerberater zu erstellenden und noch ausstehenden Jahressteuererklärungen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Praxishinweis

Durch das sog. Kontingentierungsverfahren soll der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in den steuerlich beratenen Fällen verbessert werden. Zeitlich und zahlenmäßig vorgegebene Kontingente strukturieren dabei die Abgabe von Jahressteuererklärungen. Maßgeblich sind folgende Stichtage und Quoten, bezogen auf den jeweils aktuellen Mandantenbestand zum Stichtag:

  • 30.09. des Folgejahres: 40 %
  • 31.12. des Folgejahres: 75 %
  • 28./29.02. des Zweitfolgejahres: 100 %

Die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren erfolgt auf freiwilliger Basis, es besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Teilnahme verbunden ist die Zustimmung zu vorgegebenen Verfahrensregeln - insbesondere die Einwilligung zur Nutzung der Beraternummer zur Bestimmung der Kontingente, zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Aufnahme des eigenen Namens in eine verwaltungsinterne Liste der teilnehmenden Steuerberater. Die Steuerberater übersenden der OFD bis zum 30.06. die Liste der eigenen Mandanten mit aktueller Steuernummer in einem vorgegebenen Dateiformat. Fehleingaben der Steuerberater werden vom Rechenzentrum sortiert; die jeweiligen Berater werden von der OFD darauf hingewiesen, dass die Fälle nicht zugeordnet werden konnten und damit keinen Eingang in das Kontingent des jeweiligen Beraters finden.

Das Rechenzentrum teilt der OFD zu den Stichtagen 30.09., 31.12. und 28./29.02. jeweils am 15. des Folgemonats mit, ob die teilnehmenden Steuerberater die jeweils vorgegebenen Kontingente erfüllt haben; die OFD informiert die teilnehmenden Steuerberater unter Angabe der erreichten Quoten zum jeweiligen Stichtag. Während der Teilnahme erhalten sie keine Erinnerungen für noch ausstehende Jahressteuererklärungen.

Hinweis: Von Schätzungen und von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sieht die Finanzverwaltung bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres ab. Dafür sind aber Vorweganforderungen möglich, so wie für die übrigen Steuerberater und -pflichtigen.

Erfüllt ein teilnehmender Steuerberater nach Feststellungen der OFD zu einem der Stichtage das entsprechende Kontingent nicht, wird er von der OFD für den jeweiligen Veranlagungszeitraum vom Verfahren ausgeschlossen. Die Finanzämter seiner Mandanten werden von der OFD über den Ausschluss aus dem laufenden Kontingentierungsverfahren unterrichtet, indem die im Intranet eingestellte verwaltungsinterne Liste der teilnehmenden Steuerberater zeitnah aktualisiert wird. Mit dem Ausschluss verbunden ist die rückwirkende Anwendung des Fristenerlasses auf sämtliche vom Steuerberater zu erstellenden und noch ausstehenden Jahressteuererklärungen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Das Rechenzentrum setzt bei allen noch ausstehenden Jahressteuererklärungen der betroffenen Mandanten die Frist auf den 31.12. zurück. Trotz Ausschluss ist die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren für danach folgende Zeiträume erneut möglich.

FG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2012 - 12 K 509/12 AO
FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 30.11.2010 - S-0320 - 1/6 - V A 2
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 03.01.2011, BStBl 2011 I 44

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 02.05.12