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Versorgungsleistungen zählen steuerlich nur bei vertragsgetreuem Verhalten

Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, lässt sich die Rente oder dauernde Last als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger die wiederkehrenden Bezüge als sonstige Einnahmen versteuern. Damit der Sonderausgabenabzug auch gelingt, müssen die Vertragsparteien den im Versorgungsvertrag vereinbarten Verpflichtungen allerdings auch tatsächlich nachgekommen sein, so der BFH in einem aktuellen Urteil. Ansonsten scheidet er schon wegen des fehlenden Rechtsbindungswillens der Vertragsparteien aus und beim Empfänger sind die wiederkehrenden Bezüge nicht mehr steuerbar.

Im zugrundeliegenden Fall musste der Sohn für die Vermögensübergabe neben Altenteilsleistungen noch ein monatliches Taschengeld in Höhe von rund 180 € an seine Eltern leisten. Diesen Betrag zahlte er aber nicht, weil - so die Begründung - seine Eltern nicht darauf angewiesen waren. Jahre später wurde ein Änderungsvertrag abgeschlossen, in dem lediglich ein Pauschalbetrag vereinbart war, der dann auch tatsächlich entrichtet wurde.

Durch diese Korrektur des Vertrags im Nachhinein lässt sich eine mangelnde tatsächliche Durchführung nicht mehr heilen. Denn bei Abweichungen vom Vereinbarten muss stets geprüft werden, ob dies durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt ist oder willkürlich erfolgt. Werden geschuldete Versorgungsleistungen willkürlich ausgesetzt, sind die Zahlungen nach Wiederaufnahme der vereinbarten Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Anderenfalls stünde es im Belieben der Vertragsparteien zu entscheiden, in welchem Umfang sie den Vertrag als bindend anerkennen und erfüllen wollen, so der BFH klarstellend. Die mangelnde tatsächliche Durchführung lässt auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien schließen. Wird ein solcher erkannt, weil beispielsweise das Finanzamt die Sonderausgaben nicht mehr anerkennt, ist durch den Abschluss eines Änderungsvertrags keine Rückkehr zum vertragsgetreuen Verhalten mehr möglich.

Der Verzicht der Eltern auf das monatliche Taschengeld lässt darauf schließen, dass sie sich nicht mehr an die Vereinbarungen gebunden fühlten. Ein am Versorgungsvertrag festhaltender Vermögensübernehmer würde die Versorgungszahlungen nicht ohne sachlichen Grund über einen langen Zeitraum aussetzen. Auch wenn die Eltern auf das Taschengeld nicht angewiesen waren, widerspricht dies den Regelungen im Übergabevertrag, der gerade nicht an den jeweiligen Bedarf der Eltern geknüpft war.

Praxishinweis

Für ab 2008 abgeschlossene Vereinbarungen wurde die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen auf die Übertragung von Betriebsvermögen beschränkt. Weiterhin begünstigt sind:

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Einzelunternehmen (Betriebe oder Teilbetriebe),
  • Anteile an OHG, KG, GbR und atypisch stiller Gesellschaft mit Gewinneinkünften,
  • Anteile an Erben- oder Gütergemeinschaften mit Gewinneinkünften,
  • Mitunternehmeranteile an einer Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,
  • die unentgeltliche Aufnahme des Übernehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen,
  • die Praxis oder Kanzlei von Freiberuflern sowie
  • GmbH-Anteile bei mindestens 50%iger Beteiligung, wenn der ehemalige und der neue Besitzer für die GmbH tätig sind.

Steuerlich nicht mehr als Vermögensarten gefördert werden:

  • Immobilien, Sparguthaben, Wertpapiere,
  • Anteile an vermögensverwaltenden oder gewerblich geprägten Personengesellschaften,
  • typisch stille Beteiligungen,
  • GmbH-Anteile mit weniger als 50%iger Beteiligung, 
  • GmbH-Anteile mit 50%iger Beteiligung, aber fehlender Geschäftsführung sowie
  • Anteile an Körperschaften, die keine GmbH sind (z.B. Aktien).

Das BMF hatte sich jüngst sehr ausführlich zu den gesetzlichen Änderungen und zur steuerlichen Anerkennung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geäußert. Für alle Beratungsfälle sollte der Erlass eine verlässliche Hilfestellung zu den Voraussetzungen geben. So sind z.B. nur wiederkehrende Leistungen begünstigt, die auf die Lebenszeit des Empfängers gezahlt werden. Ansonsten liegen entweder nichtabziehbare Unterhaltsleistungen oder Zahlungen im Austausch mit einer Gegenleistung vor.


BFH, Urteil v. 15.09.2010 - X R 16/09
BMF-Schreiben v. 11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/10004

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 18.01.11