Andreas Klein © fotolia.de

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Viele Besonderheiten bei den Abgabefristen der Steuererklärungen für 2010

Mehr als vier Monate Zeit haben Bürger und Unternehmen, wenn es um ihre Steuererklärungen für 2010 geht. Gleich am ersten Werktag 2011 haben die Länderfinanzbehörden einen Erlass über die Fristverlängerung der Erklärungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Grundlagen und des verbleibenden Verlustvortrags veröffentlicht.

Dabei gibt es eine Zweiteilung:

  • Die allgemeine Abgabe muss bis Ende Mai 2011 erfolgen.
  • Für Steuerpflichtige, die sich von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen vertreten lassen, verlängert sich die Frist automatisch bis Silvester 2011.

Auch wenn diese Termine bereits aus der Vergangenheit bekannt sind, sind darüber hinaus weitere Aspekte zu beachten, die im hinlänglich bekannten Turnus leicht untergehen können. Das gilt insbesondere für einen möglichen Verspätungszuschlag, wenn die Termine nicht oder nur mit Verzögerung beachtet werden. Dieses Druckmittel zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen soll den Finanzämtern nämlich die Möglichkeit geben, die rechtzeitige Festsetzung vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen.

Steuerzahlern, die nicht auf Expertenhilfe zurückgreifen, kann eine Fristverlängerung bis Ende September 2011 gewährt werden, wobei die Finanzämter an die Begründung des Antrags keine besonderen Anforderungen stellen. Darüber hinaus wird Terminaufschub aber nur im Einzelfall bei besonderer Begründung gewährt. Für beratene Bürger und Unternehmen mit ohnehin erweitertem Zeitfenster wird eine Fristverlängerung bis Ende Februar 2012 lediglich aufgrund begründeter Einzelanträge gewährt. Ein solcher liegt beispielsweise dann vor, wenn die Abgabe der Steuererklärungen durch Ereignisse verzögert wird, die für den steuerlichen Berater nicht vorhersehbar waren und daher bei der Arbeits- und Personalplanung nicht berücksichtigt werden konnten.

Wird eine Verlängerung bis Ende Februar 2012 abgelehnt oder nur eine kürzere Frist gewährt, sollen die Finanzämter eine Nachfrist von mindestens einem Monat einräumen. Insoweit bleibt terminlich "Luft" über den Jahreswechsel 2011/2012 hinaus. Insbesondere die üblicherweise geltend gemachten Hinderungsgründe wie z.B. hohe Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle durch Krankheit, Mutterschutz, eigene Erkrankung und Ähnliches erlauben grundsätzlich keine weiter gehende Fristverlängerung.

Es geht aber nicht nur um Fristverlängerungen, denn die Finanzämter haben die Möglichkeit, Steuererklärungen vorzeitig anzufordern. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn Erklärungen in den Vorjahren verspätet oder überhaupt nicht abgegeben wurden. Ein weiteres Motiv ist, wenn sich entweder aus der Veranlagung für 2009 eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat oder diese jetzt für 2010 erwartet wird. Hinzu kommen vorzeitige Anforderungen aufgrund der Arbeitslage bei den Finanzämtern, wenn dies dem reibungslosen Fortgang oder dem zeitgerechten Abschluss der Veranlagungsarbeiten dient. Eine solche vorzeitige Anforderung muss begründet und mit einer Frist von zwei Monaten versehen werden.

Praxishinweise

  1. Steuerberater und Rechtsanwälte gehören zu der Mai-Abgabe-Gruppe, also zu denjenigen Steuerpflichtigen, die sich nicht vertreten lassen. Daher können sich die Experten für die eigenen Steuererklärungen nicht auf die allgemeine Verlängerung bis zum 31.12.2011 berufen. Denn das so genannte Beraterprivileg wirkt hier nicht. Dies gilt auch für die Daten des Ehepartners in der Einkommensteuererklärung. Denn Eheleute müssen bei Zusammenveranlagung eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben.
  2. Für das Land Hessen gelten teilweise andere Fristen. Durch ein Pilotprojekt zur Erprobung einer Neuregelung können die Steuererklärungen hier sogar bis zum 29.02.2012 und bei Landwirten bis zum 31.05.2012 abgegeben werden.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 03.01.2011 über Steuererklärungsfristen

Hessisches FinMin v. 04.01.2011

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 18.01.11