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Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 01.04.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 2009, 510 und vom 23.11.2009 werden sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorgenommen.

Erst vor kurzem äußerte das Finanzgericht Niedersachsen verfassungsrechtliche Zweifel an der Ergänzungsabgabe Solidaritätszuschlag (FG Niedersachsen, Beschl. v. 25.11.2009 - 7 K 143/08, STX 2009, 764). Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt.

Das Finanzgericht Münster vertritt hingegen eine ganz andere Auffassung: Es hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß (Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 4077/08 E, Rev. zugelassen, PM Nr. 19/2009 v. 09.12.2009). Es sei höchstrichterlich geklärt, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nicht nur befristet erhoben werden dürfe. Des Weiteren sei der finanzielle Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2007 nicht gedeckt gewesen. Die im sogenannten Solidarpakt II vorgesehenen reduzierten Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätigten, dass die Kosten der deutschen Einheit als begrenzt eingeschätzt würden. Auch wenn der erforderliche Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, könne die Kostendeckung durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.

BMF-Schreiben v. 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010

Quelle: Redaktion Steuern - vom 05.01.10