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Vorläufige Steuerfestsetzung wegen Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht

Die Ungewissheit bezüglich der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich geeignet, den Erlass vorläufiger Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO zu rechtfertigen. Die Festsetzungsfrist endet dann gemäß § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.09.2008 - IV R 1/07 (BStBl II 2009, 335) ist die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit einer Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt davon Kenntnis hat.

Danach ist eine zunächst bestehende Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Betrieb beseitigt, wenn der Betrieb verkauft wurde. Die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO beginnt damit zu dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt Kenntnis vom Verkauf des Betriebs erhalten hat. Nur innerhalb dieser Frist kann der vorläufige Steuerbescheid noch geändert werden, sofern ansonsten Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Diese Grundsätze sind auf vergleichbare Sachverhalte übertragbar, in denen die entsprechende Einkunftsquelle für den Steuerpflichtigen wegfällt, wie etwa im Bereich der Gewinneinkünfte die Betriebsaufgabe oder im Bereich der Überschusseinkünfte, z.B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die Veräußerung eines Grundstücks, sofern keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt, oder der Übergang von einer Vermietung zur Selbstnutzung bzw. unentgeltlichen Überlassung.

BFH, Urt. v. 04.09.2008 - IV R 1/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.02.10