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Vorsteuerabzug: Rechnungskorrektur wirkt nicht grundsätzlich zurück!

Aus der Entscheidung des EuGH vom 15.07.2010 "Pannon Gép" kann nicht geschlossen werden, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach der Entscheidung vom 29.04.2004 "Terra Baubedarf" aufheben wollte und dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich Rückwirkung zukomme.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beschäftigt sich mit der Frage, ob nach dem EuGH-Urteil in der Rs. Pannon Gép die Korrektur einer ursprünglich nicht korrekten Rechnung auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Im Streitfall hatte eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft Bauleistungen in Auftrag gegeben. Als Leistungsempfänger wurde jedoch nur der Ehemann genannt. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurden die Rechnungen geändert, so dass nunmehr die Ehegatten als Leistungsempfänger ausgewiesen wurden.

Nach Auffassung des FG liegen in diesem Fall dennoch die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug in der Vergangenheit nicht vor. Auch nach der zitierten EuGH-Entscheidung wirkt eine korrigierte Rechnung nicht auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurück. Relevant ist die Frage, da bei nichtrückwirkender Rechnungskorrektur bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ein geltend gemachter Vorsteuerabzug gem. § 233a AO zu verzinsen ist. Es kann daher in diesen Fällen je nach Höhe der Vorsteuer zu einer signifikanten Zinsbelastung des Unternehmers kommen.

Hinweis: In der Literatur wird die Entscheidung des EuGH in der Rs. Pannon Gép teilweise dahingehend interpretiert, dass die Rechnungskorrektur auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zurückwirkt (vgl. Wäger in DStR 2010, 1478). Diese Schlussfolgerung ist aber aus dem FG-Urteil nicht eindeutig abzuleiten. Die Finanzverwaltung hat sich bislang zu dieser Frage noch nicht positioniert. Wegen der unklaren Rechtslage sollte daher der Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung weiterhin größte Aufmerksamkeit zugewendet werden, um einer unnötigen Zinsbelastung aus dem Wege zu gehen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Rechnungskorrekturen in der Praxis oftmals aus faktischen Gründen nicht mehr möglich sind, wenn der Rechnungsaussteller nicht mehr greifbar ist, da er z.B. den Betrieb eingestellt hat oder insolvent geworden ist.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.09.2010 - 6 K 2089/10

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.11.10