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Wachstumsbeschleunigungsgesetz passiert den Bundestag

Am 04.12.2009 hat der Bundestag das umstrittene Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums verabschiedet. Zuvor war der ursprüngliche Entwurf im Finanzausschuss noch in einigen Punkten geändert worden. Hierbei handelt es sich vor allem um Klarstellungen beim ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Hotels und Beherbergungsbetriebe, die zeitliche Anwendung der Verbesserung bei der Unternehmensnachfolge sowie Feinjustierungen bei der Grunderwerbsteuer. Die sonstigen Steueränderungspläne haben den Bundestag mit dem von der Koalition verabschiedeten Gesetzentwurf passiert.

 

 

Der Bundesrat soll dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz am 18.12.2009 zustimmen, mit dem Bürger sowie Unternehmen jedes Jahr um 8,4 Mrd. € entlastet werden sollen. Da jedoch einige Länder Bedenken gehen die Haushaltslöcher aufgrund der Steuersenkungen geäußert haben, ist die Zustimmung noch nicht gesichert und wird in der kommenden Woche sicherlich noch das politische Tagesgeschehen bestimmen. Sollte der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zustimmen, soll eine Veröffentlichung im BGBl noch in 2009 erfolgen, damit die Maßnahmen zum 01.01.2010 in Kraft treten können. Sollten die Länder jedoch im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, gerät der Zeitplan ins Wanken.

Nachfolgend die drei Änderungen durch den Finanzausschuss des Bundestags sowie eine Übersicht zu den weiteren Änderungen.


Entschärfung bei der Unternehmensnachfolge gilt rückwirkend

Die steuerlichen Bedingungen für die Unternehmensnachfolge im Wege der Erbschaft oder Schenkung werden im Wachstumsbeschleunigungsgesetz krisenfest ausgestaltet, indem die Zeiträume der Behaltefristen von  sieben bzw. zehn Jahren rückwirkend ab 2009 verkürzt und bei der Lohnsummenregelung die erforderlichen Lohnsummen absenkt werden.

Dabei bleibt für den Betriebsnachfolger die unwiderrufliche Wahl, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens und insoweit die leichteren oder verschärften Wohlverhaltensbedingungen in Anspruch nehmen will.

  • 85 %: Das Unternehmen muss nur noch fünf statt sieben Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums darf nicht unter 400 statt 650 % der Ausgangssumme gesunken sein.
  • 100 %: Das Unternehmen muss lediglich sieben statt zehn Jahre fortgeführt werden und die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % statt zuvor 1.000 % der Ausgangssumme gesunken ist.

In beiden Optionsfällen gilt die Lohnsummenregelung nur bei mehr als 20 statt zuvor 10 Beschäftigten. Die verkürzte Behaltefrist von fünf Jahren gilt für die schädlichen Überentnahmen in beiden Alternativen. Nicht verändert wurde die Anforderung an das schädliche Verwaltungsvermögen von 50 % bzw. 10 %.

Die Verbesserungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist. Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag bereits das neue Recht angewendet wurde, gelten die verbesserten Verschonungsvoraussetzungen auch rückwirkend.


Klarstellungen zum ermäßigten Steuersatz bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen

Ab dem 01.01.2010 reduziert sich der Umsatzsteuertarif durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % für kurzfristige Beherbergungen von bis zu sechs Monaten. Das beinhaltet:

  • die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden,
  • Umsätze des klassischen Hotelgewerbes,
  • die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie
  • die kurzfristige Überlassung von Campingflächen für das Aufstellen von Zelten und zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans.

Hinweis: Bei einer Vermietung von mehr als sechs Monaten kommt es zur Steuerfreiheit.

Weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen

  • Verpflegung und hier insbesondere das Frühstück nach der Übernachtung,
  • der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
  • die TV-Nutzung (”pay per view“),
  • die Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Benutzung des Saunabereichs,
  • Wellnessangebote,
  • Überlassung von Tagungsräumen sowie
  • sonstige Pauschalangebote.

Keine Rolle für die Trennung zwischen regulärem und ermäßigtem Umsatzsteuersatz spielt, ob die die nicht begünstigten Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Für Abgrenzungsprobleme soll es ein BMF-Schreiben geben.

Hinweis: Die begünstigten Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe sollten rechtzeitig eine Anpassung der Buchhaltung sowie bei der Rechnungserstellung vornehmen.


Feinjustierung bei der Grunderwerbsteuer

Nach dem 31.12.2009 verwirklichte Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen werden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Das sind Grundstücksübergänge im Rahmen von

  • Umwandlungsvorgängen wie Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung,
  • Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft,
  • Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen, und
  • Übergängen der Verwertungsbefugnis.

Begünstigt sind Rechtsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die Steuerbefreiung gilt auch für entsprechende Umwandlungen nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staates.

Die geänderten Vorschriften des GrEStG sind erstmals auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden. Sie ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird. Dies soll verhindern, dass Erwerbsvorgänge nur deshalb rückgängig gemacht werden, um die Begünstigung zu erhalten.

Einen weiterführenden Überblick über alle steuerlich relevanten Änderungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sowie viele Berichte zum Thema bietet Ihnen jahressteuergesetz.de.

Quelle: jahressteuergesetz.de - Beitrag vom 08.12.09