Immer mehr Firmen, Freiberufler, Landwirte, Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und seit 2010 auch vermögende Privatpersonen müssen sich einer Betriebs- bzw. Außenprüfung unterziehen. Umso wichtiger ist es, nicht nur den Ablauf des Prüfungsverfahrens, sondern auch seine Rechte und Pflichten zu kennen. Das BMF gibt in einem aktuellen Schreiben wichtige Hinweise zum Thema.
- Aus wichtigen Gründen können Steuerpflichtige die Verschiebung der Prüfung beantragen.
- Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich dann, wenn der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Prüfung spätestens mit der der Auswertung der Daten.
- Der Prüfer stellt sich zunächst unter Vorlage seines Dienstausweises dem Steuerpflichtigen vor.
- Bei Rückfragen kann sich der Steuerpflichtige an die prüfende Stelle wenden und den Namen des Prüfers angeben.
- Über den Prüfungsbeginn sollten Betroffene ihren Steuerberater unterrichten.
Ablauf der Außenprüfung
- Für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sollten diesen Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen.
- Geprüfte können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen.
- Steuerpflichtige sollten dem Prüfer zur Durchführung der Außenprüfung einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen.
- Geprüfte sollen dem Beamten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vorlegen und ihn beim Datenzugriff unterstützen.
- Sind Unterlagen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Dazu kann er verlangen, dass Freiberufler ihm die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst auch die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Datenauswertung.
- Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Datenträgerüberlassung) oder nach seinen Vorgaben maschinell auszuwerten (mittelbarer Datenzugriff).
- Über alle Feststellungen von Bedeutung wird der Prüfer den Steuerpflichtigen während der Außenprüfung unterrichten. Ausnahme: Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt.
Ergebnis der Außenprüfung
- Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung, haben Steuerzahler das Recht auf eine Schlussbesprechung.
- Steuerzahler erhalten bei der Schlussbesprechung Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.
- Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderungen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der auf Antrag vor der Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht können die geprüften Betriebe Stellung nehmen.
- Wird nur eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitgeteilt.
- Rechtsbehelfe können nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide eingelegt werden.
Ablauf bei Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit
- Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht eines Steuervergehens, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist.
- Wenn Prüfungsfeststellungen für ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden können, darf eine Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden.
- In diesem Fall können sich aber aus der verweigerten Mitwirkung Nachteile ergeben: Möglicherweise werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich ist.
PraxishinweisDie wichtigste Botschaft ergibt sich aus § 199 Abs. 1 Abgabenordnung (AO): Die Finanzbeamten haben auch zugunsten der Steuerzahler die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Besteuerungsgrundlagen maßgebend sind, zu prüfen; denn die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze insgesamt gerecht und gleichwertig angewendet werden.BMF, Schreiben v. 24.10.2013 - IV A 4 - S-0403/13/10001
BMF, Schreiben v. 20.07.2001 - IV D 2 - S-0403 - 3/01, BStBl 2001 I 502
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.11.13