Beraterpraxis, Steuerberatung, Steuerfachangestellte -

Weiterentwicklung der elektronischen Lohnsteuerdaten

Mit dem ELStAM-Verfahren wird die Papierlohnsteuerkarte für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer vollständig abgelöst. Die sich derzeit im Betrieb befindende Ausbaustufe ersetzt für sie die Vorderseite der alten Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber erfragt diese Daten bei der Finanzverwaltung elektronisch. Außerdem kann sich jeder Bürger am ElsterOnline-Portal kostenlos anmelden und seine ELStAM abfragen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, welcher Arbeitgeber in den letzten zwei Jahren die ELStAM abgerufen hat. Erweiterungen erfolgen sukzessive, so die aktuelle Ankündigung der Bundesregierung im Bundestag.

  • Langfristig soll das Lohnsteuerermäßigungsverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden.
  • Zukünftig soll das ELStAM-Verfahren auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nutzbar sein.
  • Außerdem soll die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im ELStAM-Verfahren realisiert werden.
  • Es soll die überjährige Berücksichtigung von übertragenen Pauschbeträgen wegen Körperbehinderung kommen. 
  • Geplant ist die mehrjährige Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern.

Hintergrund

Die Einführung der ELStAM ist Ziel eines gemeinsamen Vorhabens des Bundes und der Länder. Die Software wird im Rahmen des Vorhabens KONSENS entwickelt und gepflegt. Die Federführung für das Projekt ElsterLohn II/ELStAM hat Nordrhein-Westfalen.

Das Zentrum für Informationssicherheit und Informationstechnik (ZIVIT) setzt in den Bereichen Anforderungsmanagement, Qualitäts- und Testmanagement (ein abgegrenzter Aufgabenbereich der Software-Entwicklung) sowie in der Betreuung der Entwicklungs- und Testumgebung des Projekts ELStAM externe Unterstützung ein: Seit Mitte 2009 haben Mitarbeiter der Firma "SQS Software Quality Systems AG" das Projekt ELStAM unterstützt. Alle externen Mitarbeiter sind entsprechend den Regelungen der Bundesfinanzverwaltung auf die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben (Steuergeheimnis, Datenschutz etc.) verpflichtet worden.

Mit der Programmierung der Software wurde 2009 begonnen. Insgesamt sind Kosten in Höhe von rund 12 Mio. € in den Jahren 2009 bis 2012 für die Programmierung und Qualitätssicherung und die dafür benötigte Hardware angefallen. Kosten, die aufgrund der Entwicklung in anderen Verfahren entstanden sind, z.B. weil Schnittstellen angepasst werden mussten, sind darin berücksichtigt.

Datenspeicherung

Das BZSt speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale (unter Angabe der Identifikationsnummer), sowie für jeden Steuerpflichtigen die Daten zur zentralen Bildung, Speicherung und Bereitstellung der individuellen ELStAM.

Dazu wurden zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die Daten des ELStAM-Verfahrens vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Ein Arbeitgeber kann Daten seines Arbeitnehmers nur abrufen, wenn er über zwei personenbezogene Daten des Arbeitnehmers verfügt. Diese sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer. Darüber hinaus muss sich der Arbeitgeber über das ElsterOnline-Portal authentifizieren. Der Zugriff wird über die in den Nachrichten enthaltene Kombination von Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum plausibilisiert.

Im Rahmen der Abarbeitung der Nachrichten sorgen entsprechende Mechanismen für eine frühzeitige Entfernung unzulässiger Nachrichten aus dem Datenstrom. Der Zugriff von außerhalb erfolgt nie direkt auf die ELStAM, so dass Validierung und Plausibilisierung in den vorgelagerten Systemen erfolgen. Neben dieser Plausibilisierung wird der Zugriff auf die Daten eines Steuerpflichtigen protokolliert.

Datenzugriff

  • Die Mitarbeiter der Finanzverwaltungen der Länder haben lesenden und schreibenden Zugriff auf die ELStAM-Daten, um die Lohn- und Einkommensbesteuerung der Arbeitnehmer zu bearbeiten und ELStAM-Daten zu pflegen.
  • Lesenden Zugriff haben darüber hinaus Mitarbeiter des BZSt, die aufgrund der Betriebsverantwortung für die ELStAM Bürgeranfragen und Anfragen aus den Finanzämtern beantworten. Dabei gleicht das BZSt melderechtliche Daten aus dem IdNr-Verfahren mit den steuerrechtlichen Daten im ELStAM-Verfahren ab und kontaktiert ggf. die zuständigen Behörden, um Fehler zu beheben. 
  • Darüber hinaus haben das ZIVIT und das Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen (RZF) zur Fehleranalyse und Fehlerbehebung ebenfalls in Einzelfällen Zugriff auf die ELStAM.

Datensperrung

Steuerpflichtige können ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der zu ihrer Person für Zwecke des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch die Finanzverwaltung erhobenen und gespeicherten Daten u.a. dadurch wahren, dass sie dem zuständigen Finanzamt Arbeitgeber benennen, die zum Abruf ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt (Positivliste) oder nicht berechtigt (Negativliste) sind.

Alternativ können Steuerpflichtige die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen. Ferner können Steuerpflichtige die für sie gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Namen der Arbeitgeber, die diese Daten in den zwei vorangegangenen Jahren abgerufen haben, über das ElsterOnline-Portal einsehen sowie beim Finanzamt Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und die Empfänger dieser Daten beantragen.

Praxishinweis

Für die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten an die Arbeitnehmer waren die Gemeinden zuständig. Die Lohnsteuerkarte 2010 war die letzte, die von den Gemeinden gedruckt und versandt wurde. Diese Aufgabe ist mit dem Wegfall der Lohnsteuerkarten entfallen. Im neuen Verfahren werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale von der Finanzverwaltung grundsätzlich programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers durch das Finanzamt gebildet. Grundlage hierfür sind die melderechtlichen Daten (z.B. Umzug, Heirat, Geburt eines Kindes, Kircheneintritt oder Kirchenaustritt), für deren Erhebung die Gemeinden weiterhin zuständig bleiben.

Das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist ab dem 01.01.2013 anzuwenden. Um unbillige Härten der Arbeitgeber beim Einstieg in das elektronische Verfahren zu vermeiden, lässt die Finanzverwaltung derzeit im Verwaltungswege und im Vorgriff auf eine angestrebte gesetzliche Regelung eine gestreckte Verfahrenseinführung zu. Danach hat der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden.

Nachdem das Jahressteuergesetz 2013 im Bundesrat gescheitert ist, wurde das ELStAM-Verfahren auf Grundlage eines BMF-Startschreibens begonnen. Die neuen Regelungen in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 wurden in den Gesetzentwurf des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes aufgenommen. Gegenwärtig werden die Verfahrensvereinfachungen aus dem Jahressteuergesetz 2013 im Billigkeitswege angewendet.

Das Jahressteuergesetz 2013 sah die Möglichkeit zweijährig gültiger Freibeträge vor. Nach der Ablehnung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag am 17.01.2013 gibt es gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für die Einführung zweijährig gültiger Freibeträge. In den Planungen zur sukzessiven Erweiterung des Verfahrens ist dieser Punkt aber enthalten.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Besteuerungsprozess, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke v. 01.03.2013, BR-Drs. 17/12604
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Besteuerungsprozess, Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke v. 14.02.2013, BR-Drs. 17/12333
BMF-Schreiben v. 19.12.2012 - IV C 5 - S-2363/07/0002-03, BStBl 2012 I 1258
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) v. 19.02.2013, BT-Drs. 17/12375

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 25.03.13