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Wenn dem Nachwuchs eine Beteiligung am elterlichen Unternehmen geschenkt wird

Bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, fehlt in der Regel der natürliche Interessensgegensatz. Sie werden dennoch steuerlich anerkannt, wenn

  • sie zivilrechtlich wirksam sind,
  • sie klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind,
  • sie dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können, und
  • die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt ist.

Dies gilt für Arbeits-, Darlehens- und Mietverträge, findet aber auch auf die schenkweise Einräumung einer typisch stillen Beteiligung Anwendung. In diesem Fall liegen sowohl ein Schenkungs- als auch ein Gesellschaftsvertrag vor. Zwischen beiden Verträgen besteht eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung.

Das FG Niedersachsen hat jetzt entschieden, dass die schenkweise Zuwendung der stillen Beteiligung durch den Alleingesellschafter an sein Kind der steuerlichen Anerkennung grundsätzlich nicht entgegensteht. Denn Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen können - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen geschenkt worden sind.

Schenkungs- und Gesellschaftsvertrag bilden dabei eine Einheit. Dies hat zur Folge, dass nicht etwa die isolierte Darlehensforderung als solche, sondern die atypische stille Beteiligung den Zuwendungsgegenstand darstellt. Gegenstand des Schenkungsversprechens ist die Einlage in die atypisch stille Gesellschaft.

Hinweis: Auch bei zeitlich längeren Abständen zwischen den Verträgen ist keine Aufspaltung der Verträge anzunehmen, wenn zwischen beiden Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht.

Im Urteilsfall begründet die atypisch stille Beteiligung der Tochter steuerrechtlich eine Mitunternehmerstellung im Verhältnis zur Mutter mit der Folge, dass sie rechtswirksam Inhaberin einer eigenen Einkunftsquelle in Gestalt einer atypisch stillen Beteiligung ist. Entsprechende Gewinn- bzw. Verlustanteile sind ihr als eigene Einkünfte zuzurechnen.

Hinweis: Die Qualifikation der Einlage in die atypisch stille Gesellschaft als Gegenstand des Schenkungsversprechens hat zur Folge, dass sich die Formbedürftigkeit dieses Versprechens auch auf den Gesellschaftsvertrag erstreckt. Sowohl der Schenkungs- als auch der Gesellschaftsvertrag müssen notariell beurkundet werden.

Praxishinweis

Typisch und atypisch stille Beteiligungen unterscheiden sich folgendermaßen:

  • Bei einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger schon tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Dem typisch stillen (Unter-)Beteiligten werden vielmehr lediglich Rechtsansprüche in Gestalt eines Bündels schuldrechtlicher Ansprüche gegen den Zuwendenden eingeräumt. Bereichert ist der Zuwendungsempfänger i.S.d. ErbStG erst dann, wenn ihm aus der Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse zufließen. 
  • Bei der Zuwendung einer atypisch stillen (Unter)Beteiligung ist die Schenkung bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, jedoch spätestens mit Einbuchung der atypisch stillen Beteiligung vollzogen. Denn hier ist der Unterbeteiligte vermögensrechtlich über eine Teilhabe an den Betriebsergebnissen hinaus am Anteil des Hauptbeteiligten beteiligt. Er wirkt dergestalt an der Geschäftsführung der Innengesellschaft mit, dass er, ohne Inhaber oder Mitinhaber des Anteils zu werden, maßgeblichen Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen kann.

FG Niedersachsen, Urt. v. 29.09.2011 - 10 K 269/08
BFH, Urt. v. 23.02.1968 - VI 325/65, BStBl 1968 II 289
BFH, Urt. v. 14.04.1983 - IV R 198/80, BStBl 1983 II 555
BFH, Urt. v. 21.02.1991 - IV R 35/89, BStBl 1995 II 449
BFH, Urt. v. 27.01.1994 - IV R 114/91, BStBl 1994 II 635
BFH, Urt. v. 22.01.2002 - VIII R 46/00, BStBl 2002 II 685

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 29.11.11