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Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen nutzt

Ist im Anstellungsvertrag mit einem nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die private Nutzung eines Firmenwagens ausdrücklich zugelassen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Geschäftsführer von dieser Erlaubnis auch Gebrauch macht, wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird, das das Gegenteil beweist. Der Nutzungsvorteil ist dann als lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil zu erfassen.

In Anbetracht der Umstände, dass der Geschäftsführer grundsätzlich die Berechtigung zur privaten Nutzung hatte und kein Fahrtenbuch geführt wurde, geht das Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass der Wagen der Mittelklasse auch tatsächlich aus Gründen der Bequemlichkeit und um den eigenen Wagen zu schonen privat genutzt wurde. Allein die Behauptung, es hätten auch private Pkws zur Verfügung gestanden, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Von einer vGA war nicht auszugehen, da die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnliches ist, keine Luxusfahrzeuge überlassen wurden und die Kosten nicht im Missverhältnis zu den erzielten Umsätzen und der wirtschaftlichen Situation der GmbH standen.

Hinweis: Die BFH-Rechtsprechung zur Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist zurzeit nicht ganz widerspruchsfrei. Nach Entscheidungen des I. Senats des BFH vom 23.01.2008 - I R 8/06 und vom 17.07.2008 - I R 83/07 ist eine vertragswidrige Pkw-Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt daher immer zu einer vGA. Der VI. Senat will dagegen nach Wertung aller Gesamtumstände im Einzelfall entscheiden, ob Arbeitslohn oder eine vGA vorliegt (vgl. Urt. v. 23.04.2009 - VI R 81/06). Die Finanzverwaltung prüft zurzeit, wie sie mit den Urteilen umgeht. Die Entscheidungen sind bislang alle nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

FG Nürnberg, Urt. v. 21.10.2008 - 3 K 695/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.03.10