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Wie wird die Umsatzsteuer bei der 1-%-Regelung ertragsteuerlich behandelt?

Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ein Fahrtenbuch nach, der später steuerlich nicht anerkannt wird, ist die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. 1-%-Regelung zu bemessen. Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren.

Macht der Unternehmer von der 1-%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs) nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln.

Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die Entnahme der Pkw-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, ganz oder teilweise (fehlerhaft) als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gem. § 12 Nr. 3 EStG um die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu erhöhen. Unklar bleibt indes, welcher Betrag hinzuzurechnen ist und zu welchem Zeitpunkt die Hinzurechnung zu erfolgen hat.

Der BFH hält es, weil die strittige Fallgestaltung überaus häufig vorkommt und von erheblicher praktischer Bedeutung ist, für wünschenswert, dass das BMF dem Revisionsverfahren beitritt und zu den angesprochenen Fragen Stellung nimmt.

BFH, Beschl. v. 28.04.2010 - VIII R 54/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 28.07.10