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Wo ist der Lebensmittelpunkt?

Lebt ein lediger Arbeitnehmer mit seiner Lebensgefährtin zusammen, muss das Finanzgericht (FG) seinem Antrag auf Zeugenvernehmung seiner Lebensgefährtin nachkommen, um anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort oder am gemeinsamen Wohnort mit der Partnerin befunden hat.

Bei nichtverheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Aufenthaltsdauer am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie der Umstand, wo sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten. Dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt. Durch die Ablehnung der Zeugenvernehmung durch das FG blieb die entscheidungserhebliche Frage ungeklärt, ob die Beziehungen und Bindungen zu Bezugspersonen im Geburtsort noch so qualifiziert waren, dass sie die Würdigung rechtfertigen, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt dort beibehalten. Im Streitfall hatte das FG diesen am Beschäftigungsort angenommen. Der Bundesfinanzhof sah es nicht als ausgeschlossen an, dass es nach der Zeugenvernehmung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Damit war die Sache zurückzuverweisen.

BFH, Beschl. v. 02.12.2009 - VI B 124/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 13.07.10