Beraterpraxis, Steuerberatung -

Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes bei der Umsatzsteuer

Ist ein Gegenstand - insbesondere ein Gebäude - sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem ganz entzogen wird, oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen. Diese Zuordnung ist insbesondere für den Vorsteuerabzug wichtig.

Für die bei einer steuerpflichtigen Verwendung eines Gebäudes im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bedeutsame Frage der Zuordnung zum Unternehmensvermögen hat der BFH Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung und deren Dokumentation folgende Grundsätze aufgestellt:

Die Zuordnungsentscheidung ist bereits "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands" zu treffen.

Spätere Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen deshalb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

Insbesondere verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärungen sind grundsätzlich kein Indiz für eine bereits Jahre zuvor beim Leistungsbezug getroffene Zuordnungsentscheidung. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, dann müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe das neuerrichtete Gebäude bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 11.10.10