Thorsten Schuh © fotolia.de

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Anonyme Nachbesteuerung: Einigung mit der Schweiz über dort angelegtes Schwarzgeld

Deutschland und die Schweiz haben sich auf eine Besteuerung des Vermögens, das inländische Anleger in der Vergangenheit am deutschen Fiskus vorbei bei Schweizer Banken geparkt haben, geeinigt. Das am 10.08.2011 paraphierte Abkommen sieht eine Regelung sowohl für Altvermögen als auch für eine künftige Abgeltungsteuer vor, die eidgenössische Banken für Deutschland auf anfallende Erträge erheben. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten. Zur Umsetzung verpflichten sich Schweizer Banken, zunächst eine Vorauszahlung von knapp zwei Milliarden Euro zu überweisen. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen aus der Nachbesteuerung des Altvermögens verrechnet.

Vorgesehen sind insbesondere drei Maßnahmen:

  1. Für künftige Kapitalerträge in der Schweiz müssen Anleger mit Wohnsitz in Deutschland eine Abgeltungsteuer entrichten, die mit 26,375 % genauso hoch ist wie die Abgeltungsteuer hierzulande inklusive des Solidaritätszuschlags. Das Geld wird anonym nach Deutschland überwiesen.
  2. Mit der Regelung für bisher unversteuertes Altvermögen wurde eine Pauschallösung gefunden. Bankkunden leisten auf ihr unversteuertes Kapitalvermögen eine pauschale Einmalzahlung auf anonymer Basis. Hierfür gilt ein Steuersatz von maximal 34 % des Vermögens, wobei der effektiv zu zahlende Betrag zwischen 20 und 25 % des Gesamtvermögens liegen dürfte. Die Höhe berechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrags des Kapitalbestands. Alternativ können Sparer ihre Bankbeziehungen in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenlegen. Dann entfällt die Nachzahlung.
  3. Um zu verhindern, dass neues Schwarzgeld in der Schweiz angelegt wird, können deutsche Behörden anhand von stichprobenartigen Anfragen Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Möchten sie weitere Informationen zu den gemeldeten Kontoverbindungen erhalten, müssen sie ein normales Amtshilfegesuch nach dem OECD-Standard stellen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl liegt in einem Zeitraum von zwei Jahren bei etwa 750 bis 999 Gesuchen, wobei die Anfrage zwingend den Namen des Kunden sowie eine begründete Vermutung steuerlicher Unregelmäßigkeiten beinhalten muss. Damit werden Ersuche „ins Blaue hinein“ ausgeschlossen. Die Anfragen können nur für die Zukunft gestellt werden, also für neu in die Schweiz gebrachte Vermögenswerte.

Praxishinweis

Das Abkommen ermöglicht deutschen Kapitalflüchtlingen eine Brücke zur Steuerehrlichkeit bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Anonymität. Im Gegenzug kommt der deutsche Fiskus zügig und unbürokratisch zu Steuermehreinnahmen und erreicht - wenn auch anonym - das gesamte deutsche Kapitalvermögen in der Schweiz. Die Zeiten der Schwarzgeldkonten sind damit endgültig vorbei. Für die Zukunft schließt die Lösung über die Abgeltungsteuer einen automatischen Informationsaustausch aus, den es beispielsweise im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie gibt.

Für Anleger besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, denn zuerst muss der Vertrag unterzeichnet sowie von den Parlamenten beider Staaten ratifiziert werden und anschließend in Kraft treten. Ab dem 01.01.2013 hat der Anleger dann fünf Monate Zeit, um sich für eine der beiden Wahlmöglichkeiten zu entscheiden:

  1. Anonyme Regulierung durch einmalige Abgeltungsteuer: Der Betrag wird durch die Banken pauschal ermittelt und voraussichtlich am 31.05.2013 vom Bankguthaben abgezogen.
  2. Strafbefreiende Selbstanzeige an die deutsche Steuerverwaltung: Zusätzlich muss der Kunde seine Bank schriftlich ermächtigen, die verwalteten Vermögenswerte an die eidgenössische Steuerverwaltung zu melden. Diese Zentralbehörde leitet die Informationen weiter nach Deutschland. Davon umfasst sind Name und Geburtsdatum, Wohnsitz, Name der Bank, Kontonummer sowie die Vermögenshöhe zum jeweiligen Jahresende.

Die Bank wird innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens den Kunden über die weiteren Schritte informieren. Will der Sparer darauf verzichten, muss er sein Vermögen bis zum 31.05.2013 aus der Schweiz abziehen. Ansonsten erhält er von seiner Bank eine Bescheinigung über die abgezogenen Steuern.

Bei der Abgeltungsteuer für die Zukunft werden Vermögenserträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) mit einem entsprechenden Abzug anonym abgegolten. Der Kunde erhält jährlich eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke, die Aufschluss über die bezahlte Abgeltungsteuer gibt.

Der Anleger kann Verlustvorträge auf einem Konto mit Gewinnen auf einem anderen verrechnen. Wenn beide Konten bei der gleichen Bank geführt werden, kann die Bank die Verrechnung direkt vornehmen, anderenfalls muss sich der Kunde an das deutsche Wohnsitzfinanzamt wenden und eine Veranlagung verlangen, um die Verrechnung durchzuführen.

Ausländische Quellensteuern, etwa auf Dividenden, werden beim Abzug der Abgeltungsteuer gemäß dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten und Deutschland berücksichtigt. Es wird nur die Differenz zwischen der Abgeltung- und der bereits entrichteten Quellensteuer erhoben.

Die EU-Zinsbesteuerung wird weiterhin angewendet. Dahingegen wird der Satz von derzeit 35 % auf 26,375 % reduziert, was in Deutschland ebenfalls abgeltende Wirkung hat.

BMF, Pressemitteilung v. 10.08.2011

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 17.08.11